Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Nachbarwand im Sinne des rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes (nachfolgend abgekürzt: NRG) liegt nach Ihrer Beschreibung nicht vor.
Nach § 3 Absatz 1 NRG ist Nachbarwand die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Mit Nachbarwand ist die Abschlusswand zwischen zwei zur Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden gemeint, die sich auf der Grundstücksgrenze befindet.
Dies ist bei der Mauer in Ihrem Garten nicht der Fall. Nach Ihrer Beschreibung dient die Mauer auf keiner der beiden Grundstücksseiten als Abschlusswand eines Gebäudes, und sie soll auch nicht Abschlusswand eines noch zu errichtenden Gebäudes werden.
Eine Grenzwand (§ 13 Absatz 1 NRG) ist eine unmittelbar an die Grundstücksgrenze errichtete Wand. Eine Grenzwand ist im Gesetz nicht ausschließlich als Abschlusswand eines Gebäudes definiert. Jedoch muss derjenige Nachbar die Kosten der Unterhaltung und Sanierung der Grenzwand tragen, auf dessen Grundstück sie sich befindet und der ihr alleiniger Eigentümer ist. Dem anderen Nachbarn ist es gestattet, an diese Grenzwand eine eigene Grenzwand anzubauen und anzuschließen. Erfolgt dies nachträglich, hat der anbauende Nachbar die Kosten der Unterhaltung des Anschlusses zu tragen (§ 15 Avsatz 1 Satz 2 NRG). Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen (§ 15 Absatz 3 NRG).
Es geht hierbei jedoch lediglich um die Kosten der Unterhaltung des Anschlusses, nicht mehr. Für die Kosten der Instandhaltung und Sanierung der auf dem eigenen Grundstück befindlichen Grenzmauer bleibt jeder Nachbar selbst verantwortlich.
Im Übrigen liegt nach Ihrer Darstellung im Garten der Fall zweier aneinander angeschlossener Grenzwände auch nicht vor, sondern es handelt sich um eine einheitliche Mauer.
Man kann eine Einfriedung denken. Wer zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten (§ 40 Absatz 1 NRG). § 40 Absatz 2 NRG bestimmt: Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 NRG gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, daß eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 NRG). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.
Nach § 39 Absatz 1 NRG ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
Vorliegend hat die Mauer auf Grund des erheblichen Niveauunterschiedes die Funktion, ein Abrutschen von Erdmassen von Ihrem Grundstück auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Einen Sicht- oder Betretungsschutz stellt die Mauer nicht dar, da ein solcher Schutz angesichts des ergeblichen Höhenunterschieds nichtgeboten ist. Genau dies ist aber mit "Beeinträchtigungen" gemeint. Eine Stützmauer ist keine Einfriedung (OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 – 4 U 1400/17).
Am ehesten handelt es sich um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB. Eine solche Anlage liegt vor, wenn zwei Grundstücke durch einen Winkel, Graben, Mauer oder eine andere Einrichtung ,die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden werden, wenn sich die Anlage auf der Grundstücksgrenze befindet und nicht einem Nachbarn allein gehört. Die Unterhaltungskosten sind in diesem Fall von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen (§ 922 Satz 2 BGB).
Da beide Nachbarn ein Interesse daran haben, dass es an der Grenze auf Grund des Höhenunterschiedes zu einem Erdabrutsch kommt, dient die Mauer dem Vorteil beider Grundstücke. Auch beim nachträglichen Abriss eines Anbaus bleibt die Mauer Grenzeinrichtung (OLG Düsseldorf, OLGZ 92, S. 198).
Voraussetzung ist, dass sich die Mauer im Miteigentum beider Nachbarn befindet. Mit dem Anbau des Nachbarn und bei gleichzeitigem Anbau durch beide Nachbarn wird die Wand wesentlicher Bestandteil beider Bauwerke und damit Miteigentum beider Nachbarn (BGH, NJW-RR 2014, S. 973, Tz. 26). Dies scheint vorliegend so zu sein. Nach Ihrer Mitteilung war die Mauer auf der Seite des Nachbarn ursprünglich Abschlusswand eines Schuppen und einer mehrgeschossigen Scheune.
Sollte dies jedoch nicht der Fall gewesen sein, und sich die Mauer allein auf Ihrem Grundstück befinden und in Ihrem alleinigen Eigentum stehen, liegt keine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB vor.
In diesem Fall wären Sie zur Unterhaltung und Verkehrssicherung der Mauer allein und auf eigene Kosten verpflichtet. Dies bezieht sich jedoch nur auf Kosten, die der Abwehr von Gefahren und Beeinträcjtigungen für das Nachbargrundstück dienen. also z.B. herabfallende Mauersteine. Einen Anspruch auf optische Verschönerung der Mauer hat Ihr Nachbar nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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