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Kostenpflichtige Überprüfung Fahreignung allein aufgrund Hörensagens über Krankheit

6. Juni 2019 00:06 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

nachdem ich den Kontakt abgebrochen habe, wollte mein Onkel mir scheinbar "eins Auswischen" und hat mich wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs" angezeigt.

Als Begründung hat er scheinbar private Email-Konversationen von uns an die Polizei weitergleitet, wo wir uns über meine derzeitige Behandlung beim Augenarzt, wegen eines Glaukom/ grünen Star unterhalten.

Dazu:
Ich bin derzeit bei einem Augenarzt wegen eines Glaukom/ grünen Star in Behandlung - die Sicht ist jedoch keineswegs so eingeschränkt, dass ich kein Fahrzeug mehr führen dürfte. Dieses hat mein Arzt mir auch niemals nahegelegt.

Nun habe ich dazu ein Schreiben der Straßenverkehrsabteilung erhalten:
"Sehr geehrter Herr X,
von der Polizei habe ich erfahren, dass Ihr Onkel Sie aufgrund Ihrer Augenkrankheit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs angezeigt hat. Der Mitteilung der Polizei liegt ein Ausdruck Ihres E-Mail-Verkehrs bei. Diesem kann ich entnehmen, dass Sie an einem Glaukom (grüner Star) in sehr weit fortgeschrittenem Zustand leiden sollen. Diese Mitteilung lässt befürchten, dass Sie nicht mehr die für die sichere Teilnahme am motorisierte Straßenverkehr erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Daher ist nach §46 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13.12.2010 - in der zurzeit geltenden Fassung - i.V.m §12 Abs. 8 S.1 FeV Ihre weitere Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Dies könnte durch ein augenärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Augenarztes erfolgen. Ich beabsichtige eine entsprechende Überprüfung in Kürze durchzuführen und falls erforderlich, eine kostenpflichtige Anordnung an Sie zuzustellen.

Für diesen Fall gebe ich Ihnen die Möglichkeit, im Rahmen des rechtlichen Gehörs, zu meiner beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen und den beigefügten, vom Augenarzt ausgefüllten Fragebogen an mich zurückzusenden. Nach Auswertung des Fragebogens kann gegebenenfalls auf die Anordnung der Begutachtung verzichtet werden.

Bitte legen Sie auch dieses Schreiben unbedingt Ihrem behandelnden Arzt vor."

Beigefügt dann ein Fragebogen, wo mein Arzt sämtliche Erkrankungen vor mir aufführen soll.


Nun meine Frage:
Kann es wirklich rechtens sein, mir solch kostenpflichtige Untersuchungen aufzuerlegen, allein mit der Begründung des Hörensagens? (Kosten für angedrohten Amtsarzt min. 250 EUR - Bescheinigung vom Augenarzt min. 80 EUR)

Ich habe mir ja überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen, oder bin irgendwie negativ im Straßenverkehr aufgefallen oder ähnliches.
Auch habe ich keinerlei Informationen, welche Emails genau als "Beweis" dienen sollen und ob diese überhaupt der Wahrheit entsprechen.


Vielen Dank

6. Juni 2019 | 10:28

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 46 i.V.m. § 12 FEV kann die Fahrerlaubnisbehörde nach begründetem Verdacht die Überprüfung der Sehfähigkeit verlangen. Dies setzt weder ein Verschulden noch einen konkreten Grund (z.B. Verstoß im Straßenverkehr) voraus.

Insoweit handelt es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, sodass auch vorliegend keine Unschuldsvermutung, wie im Strafrecht, greift.

Im Gegenteil hat hier der Fahrerlaubnisinhaber die volle und alleinige Beweislast dafür, dass dieser gesundheitlich für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist.

Demzufolge muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Annordung der Untersuchung bzw. die Anhörung dazu m.E. rechtmäßig ist, insbesondere auch dann wenn ein Dritter Sie "angeschwärzt" hat, aber durch Ihre Erkrankung berechtigte Zweifel betehen können.

Solange die Behörde damit begründete Zweifel hegt, kann Sie gemäß § 12 Abs. 8 FEV entsprechende Maßnahmen annordnen.

"(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind."

Ob die Zweifel begründet sind oder nicht, müssen Sie dann entsprechend den Auflagen und Anordnungen beweisen.

Über einen Anwalt können Sie Einsicht in die Veraltungsakte nehmen und den konkreten Vorhalt als auch die Beweismittel einsehen. Jedoch wird Ihnen dies vorerst leider nichts bringen, da Sie weiterhin, unabhängig des Inhalts der Emails, in der Beweislast wären und den Auflagen folge zu leisten hätten. Tun Sie dies nicht droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Einzige Ausnahme davon wäre, dass diese Emails und der Vorhalt der Erkrankung nicht existieren, und damit die Maßnahme schlichtweg willkürlich wäre, dann kann dagegen die gerichtliche Prüfung eingeleitet werden, was jedoch erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und zumindest für die Dauer des Verfahrens (ohne einstweiligen Rechtschutz) den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich zieht.

Da Sie aber mitteilen, dass Sie sich hinsichtlich einer Augenerkrankung in Behandlung befinden, sehe ich für eine gerichtliche Entscheidung wenig Raum. Folglich wäre es ratsam der Aufforderung seitens der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen und den Augenarzt zu kontaktieren. Sieht dieser keine Einschränkung mit Blick auf die Fahreignung, dann wird Ihnen auch nicht die Fahrerlaubnis abgenommen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

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