Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß § 46 i.V.m. § 12 FEV kann die Fahrerlaubnisbehörde nach begründetem Verdacht die Überprüfung der Sehfähigkeit verlangen. Dies setzt weder ein Verschulden noch einen konkreten Grund (z.B. Verstoß im Straßenverkehr) voraus.
Insoweit handelt es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, sodass auch vorliegend keine Unschuldsvermutung, wie im Strafrecht, greift.
Im Gegenteil hat hier der Fahrerlaubnisinhaber die volle und alleinige Beweislast dafür, dass dieser gesundheitlich für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist.
Demzufolge muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Annordung der Untersuchung bzw. die Anhörung dazu m.E. rechtmäßig ist, insbesondere auch dann wenn ein Dritter Sie "angeschwärzt" hat, aber durch Ihre Erkrankung berechtigte Zweifel betehen können.
Solange die Behörde damit begründete Zweifel hegt, kann Sie gemäß § 12 Abs. 8 FEV entsprechende Maßnahmen annordnen.
"(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind."
Ob die Zweifel begründet sind oder nicht, müssen Sie dann entsprechend den Auflagen und Anordnungen beweisen.
Über einen Anwalt können Sie Einsicht in die Veraltungsakte nehmen und den konkreten Vorhalt als auch die Beweismittel einsehen. Jedoch wird Ihnen dies vorerst leider nichts bringen, da Sie weiterhin, unabhängig des Inhalts der Emails, in der Beweislast wären und den Auflagen folge zu leisten hätten. Tun Sie dies nicht droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Einzige Ausnahme davon wäre, dass diese Emails und der Vorhalt der Erkrankung nicht existieren, und damit die Maßnahme schlichtweg willkürlich wäre, dann kann dagegen die gerichtliche Prüfung eingeleitet werden, was jedoch erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und zumindest für die Dauer des Verfahrens (ohne einstweiligen Rechtschutz) den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich zieht.
Da Sie aber mitteilen, dass Sie sich hinsichtlich einer Augenerkrankung in Behandlung befinden, sehe ich für eine gerichtliche Entscheidung wenig Raum. Folglich wäre es ratsam der Aufforderung seitens der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen und den Augenarzt zu kontaktieren. Sieht dieser keine Einschränkung mit Blick auf die Fahreignung, dann wird Ihnen auch nicht die Fahrerlaubnis abgenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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