Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Kontopfändung ist erst beendet, wenn nicht nur die titulierte Hauptforderung ausgeglichen wurde, sondern auch die Kosten der Zwangsvollstreckung. Sofern also noch Anwaltskosten von € 60,00 für die Zwangsvollstreckung offen stehen, kann die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden.
Selbstverständlich dürfen nur die korrekt berechneten Anwaltsgebühren verlangt werden. Sofern Sie diese aber ausgleichen, ist die Zwangsvollstreckung einzustellen. Dies können Sie auch bei Gericht beantragen, sobald tatsächlich alle Kosten beglichen sind.
Im Übrigen ist es dem Anwalt natürlich nicht verwehrt, Ihnen bislang noch nicht abgerechnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit separater Rechnung in Rechnung zu stellen. Es versteht sich aber auch, daß diese Rechnung korrekt sein muß, andernfalls kein fälliger Anspruch besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort,
Sie haben mir sicherlich geholfen, aber leider sehe ich nicht alle meine Fragen hinreichend beantwortet.
Es geht mir hier auch um die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise
-Ist es rechtens die Kontenfreigabe von der Begleichung einer
Kostenrechnung abhängig zu machen, ohne vorher darauf
HINZUWEISEN, dass die Konto/en-freigabe auch bzw. insbesondere
hiervon abhängig gemacht wird/werden ?
-Ist es rechtens hier ZWEI VONEINANDER UNABHÄNGIGE -ZUDEM NOCH
FALSCHE (überhöhte) UND ZEITLICH VERSETZTE Kostenrechnungen
zu stellen ?
-Ist es rechtens an der Gehaltskontosperrung festzuhalten,
obwohl der tatsächlich geschuldete Betrag bereits seit MEHR ALS
30 Tagen beglichen wurde ?
Was sind also die korrekt berechneten Anwaltsgebühren ?
Dürfen hier die Verfahrensgebühren gem. Nr. 3309 VV und $ 13 RVG doppelt berrechnet werden ?
-Darf die Kostennote der ersten Rechnung auf den Verfahrenswert
der zweiten Rechnung aufgerechnet werden, wie erfolgt ?
Verstehen Sie mich bitte nicht verkehrt, es geht hier sicherlich nicht um ein paar Euro hin oder her, aber die ganze an den Tag gelegte Vorgehensweise ist weder zielführend noch verhältnismäßig.
Ich möchte mich hier nicht willkürlich behandeln lassen.
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Nachfragen:
1. Ein Hinweis, daß die Kontenfreigabe erst nach Begleichung der Kosten erfolgt, muß nicht erfolgen.
2. Es ist zulässig, zwei Kostenrechnungen zu erstellen. Falsch dürfen diese natürlich nicht sein. Eine falsche Rechnung begründet keine Forderung und darf daher auch nicht zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung führen.
3. Es ist rechtens, daß die Kontopfändung nicht aufgehoben wird, solange nicht alle (rechtmäßig angefallenen) Kosten ausgeglichen sind.
4. Ob die Kostennoten korrekt sind, kann von dieser Stelle nicht geprüft werden. Dazu müssten Sie mir die Kostennoten einmal zuschicken (bzw. faxen).
5. Die Kosten der Zwangsvollstreckung entstehen pro Zwangsvollstreckungsmaßnahme einmal, also sowohl für die Kontenpfändung, als auch für das vorläufige Zahlungsverbot. Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung der Rechnungen erscheinen mir diese daher korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann