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Kostenfreies Rücktrittsrecht bei Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Hauses

17. Oktober 2016 20:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:41

In einem Auftrag zur Lieferung und Erstellung eines Hauses ist mir als Auftraggeber / Bauherr ein kostenloses Rücktrittsrecht bei nicht möglicher Finanzierbarkeit eingeräumt worden. Der Passus lautet wie folgt:

Unter der Bedingung, dass eine objektive Finanzierbarkeit des Vertragsobjektes nicht besteht und deshalb ein entsprechender Antrag des Auftraggebers auf Gewährung eines Darlehens für das Vertrags Objekt aus sachlichen Gründen nicht bewilligt wurde, hat der Auftraggeber ein kostenfreies Rücktrittsrecht.

Hierzu habe ich zwei Fragen:

- Was ist unter "objektiver" Finanzierbarkeit zu verstehen?

- Genügt es, wenn meine Hausbank die Finanzierung ablehnt, oder kann mich der Auftragnehmer dazu verpflichten, weitere Kreditinstitute aufzusuchen?

17. Oktober 2016 | 21:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

"Objektiv" in diesem Zusammenhang heißt aus sachlichen, nachvollziehbaren Gründen aus Sicht eines besonnen Dritten in Ihrer Rolle.
Es darf nicht Ihre subjektive Sicht oder die der Bank maßgeblich sein, sondern es ist danach zu fragen, ob ein Dritter bzw. eine andere Bank nach sachlichen und Gründen der Billigkeit auch so gehandelt hätte bzw handeln würde.

Daneben schließt das nach meiner ersten Meinung auch ein, dass andere Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden müssen und man nicht auf eine Bank allein beschränkt sein darf. 1-2 andere wird man schon ggf. unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten aufsuchen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2016 | 09:32

Vielen Dank! Kann ich die zusätzlichen Kreditinstitute frei wählen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2016 | 10:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, die freie Wählbarkeit besteht grundsätzlich schon.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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