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Kostenfestsetzungsantrag

| 22. Januar 2010 00:01 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


01:20

Sehr geehrte RAe,

vor einem AG ging es um eine Mietsache. Als Beklagter habe ich einem Vergleich zugestimmt (250 EUR aus den urspr. in der Klage geforderten 400 EUR wurden meinerseits bezahlt).

Im Beschluß des AG wurde aufgeführt, dass ich o.g. Summe an die Klägerin zu entrichten habe, die Gerichtskosten zu 2/3 von mir und zu 1/3 von der Klägerin getragen werden und das ansonsten die Auslagen gegeneinander aufgehoben werden.

1.) Was genau verbirgt sich hinter dem letzten Teil dieses Satzes ("aufgehoben")?

Ich bekam nun die weitergeleitete Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages. Darin spricht die Kanzlei, die die Klägerin vertritt, von Auslagen i.H.v. 105,00 EUR.

2.) Kann das (vom Betrag her) hinkommen? Muss die Gegenseite Nachweise hierfür liefern oder sind das Pauschbeträge?

3.) Muss ich diese Summe voll bezahlen oder kann ich z.B. meine Auslagen auch geltend machen? Wenn ja: geht da auch Verdienstausfall (Termin war an einem Mittag). Muss ich Nachweise liefern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
...

22. Januar 2010 | 00:58

Antwort

von


(1250)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

1.) Der letzte Teil des Satzes ("aufgehoben") besagt, daß jede Partei die eigenen Auslagen tragen muß.

2.) Ohne Kenntnisse der einzelnen Posten ist es schwer, zu beurteilen, ob die Auslagen der Höhe nach zutreffend sind. Der Betrag ist aber nicht unverhältnismäßig hoch, er kann somit hinkommen.
Ein Nachweis ist nur erforderlich, wenn der Betrag bestritten wird. Da Sie die Auslagen nicht tragen müssen, erübrigt sich ein Bestreiten Ihrerseits. Damit ist auch ein Nachweis nicht notwendig.

3.) Nein, da jede Seite ihre eigenen Auslagen tragen muß, müssen Sie diese Summe nicht bezahlen, also auch nicht voll.
Sie können auch Ihre Auslagen geltend machen, allerdings müßen Sie diese selbst tragen. Es würde also nichts bringen, diese geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2010 | 01:06

Hallo Herr Weber,

ich lese Ihre Antworten immer gerne. Auch die gegebene natürlich!

Hierfür schonmal DANKE!

Kurze Rückfrage: wofür bekomme ich die Abschrift dann überhaupt? Bzw wozu ist diese überhaupt gut?

Die 105 EUR muss ja, wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, niemand bezahlen?!

Im Begleitschreiben des AG steht

"Die Gegenseite teilt mit dem beigefügten Schreiben vom .. die Höhe ihrer Verfahrenskosten mit und beantragt deren Festsetzung.Das Schreiben wird Ihnen mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ... übersandt"

Ergo:
Ich habe die 250 EUR wie vereinbart bezahlt, bekomme nun noch 2/3 vom AG direkt zugeschickt für die Gerichtskosten und das war''s? Ich muss auf das obige Schreiben also gar nicht reagieren?

Nochmal, ich erwähnte es anfangs schon, ich weiß: DANKE!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2010 | 01:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie bekommen die Abschrift, weil das Kostenfestsetzungsverfahren Teil des Zivilprozesses ist und das Prinzip des Rechtsstaats es fordert, daß alle Parteien über alle Anträge einer Partei informiert werden. Im Einzelfall, wie z.B. hier, kann dieses Prinzip zu Mitteilungen führen, die von geringer Relevanz sind.
Kurz: Sie bekommen die Abschrift, um darauf reagieren zu können, sie dient der Wahrung Ihres Rechtes auf Anhörung durch das Gericht.

Die € 105 müssen von der Gegenseite bezahlt werden. Da ein Kostenbescheid (= Der Beschluß, mit dem das Gericht auf einen Kostenfestsetzungsantrag reagiert) auch gegen die Mandanten der gegnerischen Kanzlei vollstreckbar ist, beantragen Anwälte diesen Bescheid gerne rein vorsorglich, um bei einem Zahlungsverzuges der eigenen Mandanten einen vollstreckbaren Titel zu haben.

Wegen der 2/3: Wenn ich die Kostentragungsentscheidung des Gerichts korrekt verstanden habe, müssen Sie die 2/3 an die Gegenseite bezahlen. Sie erhalten dementsprechend ein Schreiben des Gerichts (den Kostenfestsetzungsbescheid), in dem Ihnen mitgeteilt wird, welcher konkreten Betrag an welches Konto zu überweisen ist. Es wird das Konto der Gegenseite sein, da Gerichtskosten von dem Kläger vorab zu bezahlen sind.

Auf das Schreiben müssen Sie nicht reagieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2010 | 01:24

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