Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Die prozessbezogenen Kosten, d.h. die gesetzlichen Gebühren für den Prozess sind zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus den RVG und der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis [VV]).
Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG) gehören in den Kostenfestsetzungsantrag.
Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) ist auf keinen Fall zu mindern.
Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG legt nur fest: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."
Eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG ist keine Gebühr nach Teil 2 [Außergerichtliche Tätigkeiten].
Es ist jedoch § 34 Abs. 2 RVG zu beachten: "Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist gebührenrechtlich um eine (Erst-) Beratungsgebühr zu mindern. Da der Anwalt eine Verrechnung vornimmt, scheint "nichts anderes" vereinbart gewesen zu sein."
> Im Kostenfestsetzungsantrag muss die Verfahrensgebühr um die Erstberatungsgebühr gemindert werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2.
> Im Kostenfestsetzungsverfahren können Sie die Erstberatungsgebühr nicht geltend machen. Die Kosten der Erstberatung sind Prozesskosten (sondern nur Vorbeitungskosten) und nicht Teil des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs.
(Das gilt übrigens auch, wenn Sie vorgerichtlich außergerichtlich anwaltlich vertreten worden wären und eine Geschäftsgebühr gemäß § 2300 VV RVG angefallen wäre, die zur Hälfte anzurechnen wäre.)
Als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hätte die Gebühr im Verfahren / im Vergleich möglicherweise mit geltend gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: