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Erstattungsfähige Kosten im Kostenfestsetzungsantrag

12. Juni 2025 15:49 |
Preis: 35,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Kläger ging ich einen Vergleich ein. Laut diesem tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Nachdem sich heraus stellte, dass mein Rechtsanwalt trotz meiner Warnung einen verfehlten Klageantrag stellte, dies zu meiner Überrumpelung vor Gericht führte, und ich ohne Beratung über Risiken, Chancen und Alternativen dann in der unangenehmen Gerichtssituation einem Vergleich zustimmte, der eigentlich nur den Anwälten durch weitere Einigungsgebühr einen Vorteil bescherte, mir aber auf spätere Nachfrage kein Prozessrisiko verständlich gemacht werden konnte, zumal der Richter seine Position ziemlich deutlich hatte durchblicken lassen ... nach all dem kündigte ich ihn endlich.
Mir ist bewusst, dies tut nichts zur Sache, dies musste aber mal raus.

Jedenfalls sehe ich mich nun mit dem Kostenerstattungsantrag konfrontiert.
Die Schlussrechnung meines ehemaligen Rechtsanwalts listet Verfahrensgebühr und Terminsgebühr auf, bringt aber die Kosten der Erstberatung in Abzug.
Die Schlussrechnung beglich ich bereits.

Meiner Ansicht nach kann ich im Kostenfestsetzungsantrag Gerichtsgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend machen. Eine Gebühr für Auslagen führte mein Anwalt in seiner Schlussrechnung nicht auf.

Meine Fragen:
a) Müssen im Kostenfestsetzungsantrag die Verfahrens- und Terminsgebühr ebenfalls um die Erstberatungsgebühr gemindert werden?
b) Kann ich die Erstberatungsgebühr geltend machen im Kostenfestsetzungsantrag? Meiner Ansicht nach belegt die Anrechnung auf spätere gerichtliche Kosten, dass diese eine notwendige Gebühr für den Prozess war.

Ich bedanke mich für Ihre Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

12. Juni 2025 | 17:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.

Die prozessbezogenen Kosten, d.h. die gesetzlichen Gebühren für den Prozess sind zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1.
Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus den RVG und der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis [VV]).

Auslagen (Nr. 7000 ff. VV RVG) gehören in den Kostenfestsetzungsantrag.

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) ist auf keinen Fall zu mindern.

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG legt nur fest: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."

Eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG ist keine Gebühr nach Teil 2 [Außergerichtliche Tätigkeiten].

Es ist jedoch § 34 Abs. 2 RVG zu beachten: "Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist gebührenrechtlich um eine (Erst-) Beratungsgebühr zu mindern. Da der Anwalt eine Verrechnung vornimmt, scheint "nichts anderes" vereinbart gewesen zu sein."

> Im Kostenfestsetzungsantrag muss die Verfahrensgebühr um die Erstberatungsgebühr gemindert werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2.
> Im Kostenfestsetzungsverfahren können Sie die Erstberatungsgebühr nicht geltend machen. Die Kosten der Erstberatung sind Prozesskosten (sondern nur Vorbeitungskosten) und nicht Teil des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs.

(Das gilt übrigens auch, wenn Sie vorgerichtlich außergerichtlich anwaltlich vertreten worden wären und eine Geschäftsgebühr gemäß § 2300 VV RVG angefallen wäre, die zur Hälfte anzurechnen wäre.)

Als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hätte die Gebühr im Verfahren / im Vergleich möglicherweise mit geltend gemacht werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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