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Kostenbeitrag gem. §90 ff SGB VIII

7. Juli 2024 17:56 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Historie
Für meine seit Mai 2020 volljährige Tochter zahle ich seit nunmehr über 15 Jahren den Kostenbeitrag gem. § 90 ff SGB VIII an das Jugendamt (JA).
Ich habe erst nach Geburt des Kindes von dessen Existenz erfahren, nach dem Vaterschaftstest immer Unterhalt zunächst an die Mutter gezahlt, ich bin nie in einer Beziehung mit der selbst von Hilfe abhängigen Mutter gewesen, was auch der Grund für die Inobhutnahme des Kindes war als dieses sieben Jahre alt war. Anfang/Mitte der 2010er Jahre habe ich das gemeinsame Sorgerecht eingeklagt, aber Kontakt zum Kind und Informationen zur Entwicklung fast gar nicht vorhanden, da die Einrichtung geblockt bzw. wenig unterstützt hat.

Grundsätzlich wollte das Jugendamt jährlich auf Basis einer neuen Selbstauskunft nebst Einkommensnachweis neuberechnen. Da mein Einkommen längere Zeit nicht schwankte kam ich diesen Aufforderungen nicht mehr nach und stellte fest, dass das JA hier auch nicht nachfasste. Ich zahlte aber weiter den ursprünglich festgelegten Kostenbeitrag. Seit Sommer 2015 habe ich eine neue Stelle mit einem deutlich höheren Einkommen (Sprung von Stufe 7 auf 12 der Kostenbeitragstabelle möglich) , dies teilte ich dem JA auch in einem Brief mit, so dass das JA Gelegenheit gehabt hätte den Beitrag anzupassen. Dies erfolgte nicht, stattdessen erfolgte wie in jeden einschließlich diesem Jahr der Versand des Formulars zur Selbstauskunft und Bitte einen Einkommensnachweis einzureichen, der ich wiederum nicht nachkam.
Meine Tochter hat im Jahr 2022 Ihre Schulausbildung abgeschlossen und im gleichen Jahr eine Ausbildung begonnen, die sie im Februar dieses Jahres abgeschlossen hat. Sie nutzt die Unterbring in einer Einrichtung der Jugendhilfe laut eigener Angabe weiter, weil sie so keine Wohnung suchen und Miete zahlen müsse.
Neuer Sachverhalt:
Anders als in allen Vorjahren, erhielt ich aber dieses Jahr erstmals im Juli eine Erinnerung/Mahnung diese Unterlagen einzureichen. In den Vorjahren hat das JA nur das Einkommen des jeweiligen Vorjahres erfragt. Bei dem nun erfolgten Anschreiben und Formular soll ich nun aber Einkommensangaben für die Jahre 2020 bis 2023 machen.
Mir ist bewusst, dass ich durch das höhere Gehalt wohl einen höheren Kostenbeitrag mindestens für das Jahr 2024 erbringen muss.
Fragen:
1. Wie soll ich auf das grundsätzlich Schreiben reagieren (z.B. laut aktuellem Brief vom Juli mit den Daten zu Einkommen für 2020-2023, laut Brief vom Februar dieses Jahres mit Daten zu Einkommen des Vorjahres=2023 oder unbeantwortet lassen in Erwartung einer günstigeren Schätzung)
2. Kann das Jugendamt auch für die zurückliegenden Jahre 2020 bis 2023 einen erhöhten Kostenbeitrag bzw. die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem neu berechneten nachfordern?
3. Besteht die Möglichkeit, Ihre weitere Unterbringung in einer „Einrichtung der Jugendhilfe" zu hinterfragen / zu verhindern, da sie sowohl die Altersgrenzen 18 und 21 überschritten hat und auch seit Februar d.J. über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt?

8. Juli 2024 | 11:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Reaktion auf das Schreiben:
Es ist ratsam, auf das Schreiben des Jugendamtes zu reagieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Da das Jugendamt in diesem Jahr Einkommensangaben für die Jahre 2020 bis 2023 anfordert, sollten Sie die geforderten Unterlagen entsprechend der aktuellen Aufforderung einreichen. Die rechtliche Grundlage für die Anforderung der Einkommensnachweise findet sich in § 97a SGB VIII. Insofern unterliegen Sie auch einer Mitwirkungspflicht.

2. Nachforderung des Jugendamtes für vergangene Jahre:
Das Jugendamt kann für die vergangenen Jahre eine Nachforderung stellen. Da Sie dem Jugendamt 2015 eine Mitteilung über Ihr gestiegenes Einkommen geschickt haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Nachforderungen gestellt werden könnten. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus § 92 SGB VIII, der die Kostenbeiträge und deren Rückforderung regelt.

3. Hinterfragung der weiteren Unterbringung:
Grundsätzlich endet die Jugendhilfeunterbringung spätestens mit dem 21. Lebensjahr (§ 41 SGB VIII), es sei denn, es bestehen besondere Umstände, die eine Verlängerung rechtfertigen. Da Ihre Tochter eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und somit als wirtschaftlich unabhängig angesehen werden kann, könnte es möglich sein, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in Frage zu stellen.

Zusammenfassend empfehle ich, die geforderten Unterlagen einzureichen. Zudem sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, rechtlichen Rat einzuholen, um sowohl die Nachforderungen als auch die Unterbringung Ihrer Tochter bestmöglich zu handhaben.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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