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Kosten für ein Sorgerechtsgutachten

11. Dezember 2011 14:24 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mikael Varol

Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Sorgerechtsverfahren wurde ein Gutachten erstellt, das gravierende Mängel enthielt.
Nach Beendigung des Verfahrens (mein Sohn lebt heute bei mir) erhielt ich eine Kostenrechnung vom Gericht über dieses Gutachten. Gegen diese Kostenrechnung habe ich im Rahmen einer Erinnerung Beschwerde eingelegt und dann die gerichtliche Festsetzung nach §4 JVEG beantragt mit dem Ziel, das Gutachten nicht zu vergüten.
Jetzt bekomme ich vom Gericht einen Beschluß mit der Zurückweisung des Antrags. Begründung: "Die Voraussetzung für eine gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 JVEG liegen nicht vor. Gemäß §4 JVEG erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte, die Staatskasse oder das Gericht sie für angemessen hält. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt."

Habe ich grundsätzlich was falsch gemacht und kann ich gegen diesen neuen Beschluß Beschwerde einlegen, müßte ich dafür einen RA haben?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Das Gericht hat damit Recht, dass Sie nicht nach § 4 Absatz 3 JVEG antragsbefugt sind, da der Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner (also Ihnen) wirkt (§ 4 Abs. 9 JVEG ). Denn mit dem der Sache nach gegen den Gerichtskostenansatz gerichteten Einwand, dem Sachverständigen stehe wegen eines Verstoßes seiner Pflicht eine geringere Vergütung zu, können Sie im Kostenfestsetzungsverfahren, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens der Höhe nach zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 , NJW 2004, 366 unter 3), nicht gehört werden. So entschied der BGH auch zuletzt mit Beschluss vom 07.09.2011 – Az. VIII ZB 22/10 . Da Sie aber Kostenschuldner sind, steht Ihnen der Weg offen, sich gegen die Höhe des Ansatzes der Gutachterkosten im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG zu wenden. Ob Sie dich bereits getan haben, ist aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig erkennbar, da Sie schreiben, dass Sie „im Rahmen einer Erinnerung Beschwerde eingelegt" haben. Sollten Sie bisher lediglich nach § 4 Abs. 3 JVEG vorgegangen sein, ist hier eine Erinnerung nach § 66 GKG zu empfehlen. Anwaltszwang besteht wegen der Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GKG nicht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

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