Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie können mit einer sog. Erinnerung nach § 766 ZPO
gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen.
Nach § 766 Abs. 2 ZPO
steht dem Vollstreckungsgericht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.11.2011 | 10:50
Die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, der gleichzeitig der Räumungstitel ist, wurde mir vom Amtsgericht ausgestellt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich nunmehr auch beim Amtsgericht meine Einwände gegen das Vorgehens des Gerichtsvollziehers schriftlich vortragen und mich dabei auf § 766 II ZPO berufen? Entscheidet hier ein Richter oder ein Rechtspfleger?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.11.2011 | 10:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das Prozedere haben Sie richtig verstanden. Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (vgl. §§ 3
, 20 RPflG
).
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth