1.) gegen eine vom Mieter vorgenommene Mietminderung,
2.) auf Zahlung mehrerer komplett noch ausstehender Mietzahlungen (vom Mieter verschleppt und "übersprungen" worden),
3.) auf Ausgleich einer komplett verweigerten Nebenkostennachzahlung.
Aufgrund verschiedener Faktoren (Nichtnachweisbarkeit der fristgerechten Zustellung der NK-Abrechnung, Schlampereien des Abrechnungsdienstleisters, Einschalten eines kostspieligen Sachverständigen) möchte der Vermieter die Klage oder zumindest Teilbereiche der Klage zurücknehmen. Der Kläger ist nicht anwaltlich vertreten, wohl aber die Beklagten.
Derzeitiger Prozess-Stand:
- eine mündliche Vorverhandlung zur Frage der Mietminderung und Zahlungsverzögerung, in der das Einschalten eines Sachverständigen beschlossen wurde;
- ein Hinweis- und Beweisbeschluss des AG, in der die Bestellung des Sachverständigen u.a. mitgeteilt wird. Der Sachverständige ist noch nicht aktiv geworden, eine Vorauszahlung in dieser Sache ans AG noch nicht geleistet.
- Der NK-Teil der Klage wurde überhaupt noch nicht verhandelt.
Fragen:
- Welche Auswirkungen hinsichtlich der Prozess- und v.a. der gegnerischen Anwaltskosten hätte es für den Vermieter, würde er die Klage zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt zurücknehmen? (Die Beklagten erhalten derzeit Prozesskostenhilfe.)
- Wie würde diese Klagerücknahme faktisch aussehen müssen (reicht eine formlose Mitteilung ans AG)?
- Ist es möglich, nur einen Teilbereich einer Klage (unter Aufrechterhaltung der übrigen Klage-Bestandteile) zurückzuziehen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
- Welche Auswirkungen hinsichtlich der Prozess- und v.a. der gegnerischen Anwaltskosten hätte es für den Vermieter, würde er die Klage zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt zurücknehmen? (Die Beklagten erhalten derzeit Prozesskostenhilfe.)
Die Kosten des Verfahrens trägt bei einer Klagerücknahme der Kläger.
Die Gerichtsgebühren würden von 3 Einheiten auf 1 reduziert.
Die Anwaltskosten der Gegenseite wären zu erstatten.
- Wie würde diese Klagerücknahme faktisch aussehen müssen (reicht eine formlose Mitteilung ans AG)?
Der Kläger erklärt schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts, dass er die Klage zurücknimmt.
Mehr ist nicht erforderlich.
- Ist es möglich, nur einen Teilbereich einer Klage (unter Aufrechterhaltung der übrigen Klage-Bestandteile) zurückzuziehen?
Ja, auch eine nur teilweise Klagerücknahme ist möglich.
Der Kläger kann also auch nur einen Teilbereich seiner Forderung zurücknehmen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller22. Februar 2011 | 18:41
Vielen Dank. Eine Rückfrage zu den Anwaltskosten der Gegenseite: Diese würden also alle Tätigkeiten des Anwalts seit Beginn der Streitigkeiten betragen, demnach auch sämtliche Schriftwechsel vor Eröffnung des gerichtl. Mahnverfahrens und des eigentlichen Gerichtsverfahrens?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Februar 2011 | 19:23
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es würden eine außergerichtliche Geschäftsgebühr, eine gerichtliche Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr anfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen