Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage. Sie erkundigen sich nach den zivilrechtlichen Folgen Ihres Handelns, also nicht danach, ob der Staat Sie strafrechtlich belangen wird. Ich gehe mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass Sie als Privatperson bei ebeay handeln.
Gestatten Sie, dass ich Ihnen zunächst die einschlägige Gesetzesnorm des § 95a UrhG
zitiere:
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel
der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen
begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um
die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Was bedeutet das für Sie: Sie wussten genau, was Ihr angebotener Artikel kann, nämlich Kopierschutz knacken. Dies haben Sie ja auch als werbewirksames Argument benutzt. Deshalb kann Sie gem. 97 UrHG der Verletzte auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Hierbei ist mir zwar nicht völlig klar, warum Universal der Verletzte sein soll, denn die müssten den Nachweis erbringen, dass der von Ihnen angebotene Artikel in der Lage ist, ihr Urheberrecht zu beeinträchtigen. Aber sie sollten davon ausgehen, dass dem so ist.
Deshalb kann Universal Sie abmahnen und von Ihnen eine strafbewährte Unterlassungserklärung verlangen. Hierbei werden für den Fall der Zuwiderhandlungen Vertragsstrafen zwischen 1000 und oft 50.000 vereinbart. Wenn dies von den Anwälten der Universal getan wird, müssen Sie auch noch deren Kosten tragen.
Wenn Sie dem Procedere der Abmahnung zuvorkommen wollen, dann sollten Sie jetzt sofort eine strafbewährte Unterlassungserklärung gegenüber Universal abgeben, möglichst noch heute per Telefax. Dann könnten Sie sich zumindest deren Anwaltskosten für die Abmahnung sparen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Herzlichst Ihr
RA Fabian Sachse
Antwort
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Wie soll eine solche Unterlassungserklärung aussehen? Was muss darin stehen? Das Gerät ist doch verkauft, bezahlt und verschickt! Was soll ich da noch unterlassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
denken Sie nicht, dass Ihre "Nachfrage" für fünfzehn Euro dann doch etwas zu viel verlangt ist?
So könnte das ungefähr aussehen:
"1. Ich .....(Name, Adresse) verpflichte mich hiermit gegenüber(Firmenbezeichnung, Adresse) sowie allen deren Tochterunternehmen es künftig zu unterlassen, das Gerät XY zu verkaufen.
2. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung, auch wenn dies durch einen Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, verpflichte ich mich, Ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro xxx (in Worten: XXX Euro) zu zahlen.
Ort, Datum, Unterschrift"
Hierbei ist in Ergänzung zu meiner obigen Antwort noch folgendes zu beachten:
a) Sie können sich nicht sicher sein, dass ebey Universal in Kenntnis gesetzt hat. Also evtl. wecken Sie schlafende Hunde
b) für die Frage, welche Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist, kommt es auf das Interesse des Rechteinhabers an, dass ich nicht zu Bewerten vermag.