Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Voraussetzung, dass der Betriebsleiter eines zulassungspfichtigen Handwerks ein Handwerksmeister sein muss, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird, ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Handwerks-Ordnung. Dies ist ein bundesweit geltendes Gesetz, das in allen Bundesländern unterschiedslos Anwendung findet.
Die Vergütung des Betriebsleiters muss so bemessen sein, dass der Betriebsleiter den notwendigen Leitungs- und Überwachungstätigkeiten mit dem erforderlichen Einsatz nachkommt und bereit ist, die entsprechende Verantwortung zu übernehmen (Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.01.1998, Aktenzeichen: 5 A 61/96
). Zwischen dem erwarteten Arbeitseinsatz, der an den Handwerksmeister als Betriebsleiter gestellt wird, und der Entlohnung muss ein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis bestehen (Nds. OVG. Urteil v. 21.12.1992, OVGE 47, 351[354]). Der Betriebsleiter muss täglich während der üblichen Arbeitszeit dem Betrieb tatsächlich zur Verfügung stehen und ständig die erforderlichen Leitungs-und Überwachungsarbeiten erfüllen (VG München, Urteil v. 13.1.1987, GewArch 1987, S. 381).
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auf 450€-Basis sind die Anforderungen, die an einen Betriebsleiter gestellt werden, nicht gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein monatliches Gehalt von 800,- DM (ca. 400,- €) keine angemessene Vergütung für den Betriebsleiter eines Handwerksbetriebs sind (Urteil vom 10.03.1993, Aktenzeichen: 11 A 10914/92
).
Die Handwerkskammern verlangen bundesweit, dass ein Handwerksmeister, der als Betriebsleiter eingestellt wird, auf Vollzeitbasis zum Tariflohn eingestellt wird. Dies ist, je nach Branche, ein Gehalt zwischen 4.000 - 5.000€ brutto. Einen Handweksmeister als Betriebsleiter auf der Basis einer monatlichen Vergütung von 450€ wird die Handwerkskammer nicht akzeptieren und sich weigern, Ihren Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen.
In diesem Punkt ist die Praxis der Handwerkskammern bundesweit einheitlich. Es würde Ihnen also nichts nutzen, die Eintragung bei einer Handwerkskammer außerhalb Bayerns zu beantragen.
Für die Berufe der Maler und Lackierer besteht Meisterpflicht, so dass hier keine Möglichkeit besteht, sich ohne meisterlichen Betriebsleiter selbständig zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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