Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) ist es verboten, Fallen aufzustellen oder zu benutzen, ohne sie täglich zu kontrollieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Falle so beschaffen ist, dass ein gefangenes Tier keinen vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt ist.
Zu Ihrer Frage bezüglich der Fallenmelder konnte ich keine spezifische Regelung im Brandenburgischen Jagdgesetz finden. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass die tägliche Kontrolle dazu dient, unnötiges Leid der Tiere zu verhindern. Daher wäre es denkbar, dass ein Fallenmelder, der sofortige Information über das Auslösen der Falle gibt, eine physische Kontrolle ersetzen könnte. Allerdings sollte dies im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden.
Eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb welcher Sie nach Auslösen des Melders vor Ort sein müssen, konnte ich ebenfalls nicht finden. Auch hier wäre es ratsam, dies mit der zuständigen Behörde zu klären. Grundsätzlich sollten Sie jedoch so schnell wie möglich reagieren, um das Wohl des Tieres zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
4. März 2024
|
12:42
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail: