Sehr geehrter Ratsuchender,
von der Pfändung ist das Guthaben des Mieter bei der Bank erfasst (§ 833a ZPO
).
Durch den Pfändungsbeschluss ist es dem Drittschuldner (der Bank) verboten, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner darf nicht über den gepfändeten Betrag verfügen (§ 829 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO
).
Die Pfändung gilt in voller Höhe, d.h. über das gesamte Guthaben, wenn im Pfändungsbeschluss nichts anderes steht.
Sie können die Freigabe eines Teils des gepfändeten Guthabens erklären (§ 843 ZPO
).
Diese Erklärung ist dem Schuldner und der Bank mitzuteilen. Das Gesetz spricht von Zustellung, es genügt aber auch ein einfacher Brief.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rchtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Guten Tag,
Vielen Dank. Kann ich die Freigabe ggf. dem Schuldner und der Bank als Drittgläubiger zweckgebunden für die Ausführung des Dauerauftrags für die Februar-Miete erteilen oder muss ich allgemein einen Betrag freigeben? Falls ich allgemein den Betrag freigebe, dann habe ich doch die Gefahr, dass der Schuldner den freigegebenen Betrag abhebt und somit nicht für die Ausführung des Dauerauftrags zur Verfügung steht. Reicht es auch aus, dass ich über die Freigabe nur den Drittschuldner, d.h. die Bank informiere oder muss der Schuldner auch zustimmen? Wie wäre es, falls der Schuldner zwischenzeitlich ein Pfändungsschutzkonto einrichten würde?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
geben Sie die Ausführung des Dauerauftrags für die Miete frei.
Der Erklärung muss auch dem Schuldner zugehen, er muss aber nicht zustimmen.
Bei einem Pfändungsschutzkonto ergibt sich nichts Abweichendes, da (wohl) die Freibeträge überschritten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt