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Kontopfändung

2. Juli 2013 10:49 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem. Mir wurde seitens eines Gläubigers mein Firmenkonto gesperrt. Die Forderungen sind auch berechtigt. Insgesamt belaufen sich die Forderungen auf ca. 25.000 €. Durch den Verkaufserlös meiner ETW war ich in der Lage, dem Gläubiger 8.000 € zu überweisen. Des weiteren habe ich Ihm schriftlich mitgeteilt, dass, wenn er mein Konto wieder frei gibt, ich dann auf Grund eines Kontokorrentkredites auf diesem Konto, welches sich derzeit auch im Soll befindet, die Möglichkeit habe, weitere 4.000 € zu überweisen. Den Rest habe ich angeboten in monatlichen teilbeträgen von mindestens 500 € abzubezahlen. Leider wurde darauf bisher überhaupt nicht reagiert. Wie kann ich eine Kontofreigabe erwirken? Habe ich die Möglichkeit durch eine Eidesstattliche Versicherung, eine Freigabe meines Konto´s zu erwirken. Oder sind mir hier völlig die Hände gebunden. Zumal solange das Konto im Soll geführt ist, keine Gelder an den Gläubiger abgeführt werden.

Vielen Dank für eine Antwort.

Mit freundlichem Gruß

2. Juli 2013 | 11:24

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der einzige Weg für Sie ist, mit dem Gläubiger ein Vereinbarung zu treffen, damit dieser entweder die Pfändung zurücknimmt oder aber ggü. der Bank als ruhend erklärt.

Für die Vereinbarung mit dem Gläubiger gibt es im Grunde drei Möglichkeiten.

Im besten Fall kann man die ausstehende Verbindlichkeit begleichen. Ist die Forderung beglichen, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und in Folge dessen kann die Bank auch die Kontopfändung bzw. die Kontosperrung aufheben.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigt. Auch dann wird der Beschluss in der Regel aufgehoben und das Konto kann wieder für alle Verfügungen zugelassen werden.

Die dritte Variante ist, dass eine Einigung mit dem Gläubiger nicht erzielt wird. Dann besteht die Kontopfändung so lange weiter, bis der Gläubiger entweder auf seine Ansprüche verzichtet oder eben vollständig geleistet wurde.

Möglich wäre noch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO . Dieser wird aber gerichtlich entschieden und nimmt mit Sicherheit mehr Zeit in Anspruch als eine direkt mit dem Gläubiger ausgemachte Vereinbarung. Sollte der Gläubiger aber keine Ratenzahlung vereinbaren wollen, so wäre Ihre einzige Möglichkeit tatsächlich die über einen Antrag nach § 765a ZPO .

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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