Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Straftat des Drittschuldners (der Bank) dürfte nicht vorliegen, da die Straftatbestände der §§ 136 StGB (Verstrickungsbruch) und 289 StGB (Pfandkehr) jeweils nur gepfändete körperliche Gegenstände betreffen, nicht gepfändete Forderungen.
Die Frage, ob die Kontodeckung zur Erfüllung der Pfändungsforderung ausreicht, gehört nicht zu dem Umfang, in dem sich der Drittschuldner gem. § 840 ZPO erklären muss. Sie können diese Auskunft daher nicht verlangen.
Eine gesetzliche Frist zur Auszahlung vom gepfändeten Konto gibt es nicht. Die 4-Wochen-Frist des § 835 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nur gegenüber natürlichen Personen und soll diesen ermöglichen, ihr gepfändetes Konto noch nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Mit der Überweisung zur Einziehung erwirbt der Gläubiger das Recht, die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner im eigenen Namen geltend zu machen, soweit dies zur Einziehung der Forderung erforderlich ist (§ 836 Abs. 1). Die Überweisung ermächtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen. Er darf deshalb im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (BGH NJW 1978, 1914).
Die einzige sinnvolle Möglichkeit, die Ihnen damit bleibt, ist eine so genannte Drittschuldnerklage, mit der Sie selbst gegen den Drittschuldner (Bank) aufgrund des Pfandrechtes auf Zahlung klagen. Soweit im Laufe eines solchen Verfahrens dann durch den Drittschuldner (Bank) gezahlt wird, können Sie den Rechtsstreit für erledigt erklären. Gemäß § 91a ZPO trägt dann die Bank in der Regel die Kosten dieses Verfahrens, da sie durch ihr Verhalten (Verzögerung der Auszahlung) zur Klage Anlass gegeben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Hänsch
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Rechtsanwalt Jens Hänsch
Entschuldigung, noch eine kurze Rückfrage.
Der Titel stammt aus einem Verfahren (Vergleich) vor dem Arbeitsgericht.
Welches Gericht ist für die Drittschuldnerklage zuständig (7.000 €)? Ebenfalls das Arbeitsgericht, das Amtsgericht oder das Landgericht (> 5.000 €)?
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner sind der Rechtsweg und die Zuständigkeit des Gerichts gegeben, die auch für eine Klage des Vollstreckungsschuldners gegeben wären (BFH NJW 1988, 1407).
Da Sie hier praktisch für den Schuldner gegen dessen Bank klagen (Streitverkündung nach § 841 ZPO bitte nicht vergessen), ist das dafür zuständige Gericht zu wählen - also das Landgericht am Gerichtsstand der Bank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jens Hänsch