Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
§ 5 erfasst alle Ansprüche und erledigt diese zum Beendigungszeitpunkt endgültig, Resturlaub, Überstunden insbesondere. Da erfolgt keine Auszahlung mehr, sondern dieses wird mutmaßlich über eine Abfindung geregelt oder kann so geregelt werden.
2.
§ 4 kann man auf den 30.11.2022 lauten lassen, was rechtlich geht, aber tatsächlich im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt inkonsequent ist. Sprechen Sie das an.
3.
Der Urlaub wird ja derzeit genommen; eine Abgeltung darüberhinaus gibt es nicht.
Das sehen jedenfalls die von Ihnen zitierten Regelungen nicht vor.
Nach Ihren Angaben gibt es eine Abfindung - die dürfte somit der Höhe nach jedenfalls nach Verständnis des Arbeitgebers alles abdecken. Ob das hinkommt, müsste man gesondert prüfen (ich kann Ihnen da gerne bei Bedarf ein Angebot unterbreiten, danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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