- auf Grund unterschiedlicher Interpretationen bzgl. einer Vorfahrtsregelung entfacht sich zwischen zwei Autofahrern eine heftige Konfrontation
- ersterer ist ueberzeugt, dass der zweite seine Vorfahrt missachtet hat und ihn zusaetzlich schneiden moechte
- zweiterer ist ueberzeugt, Recht zu haben und nichts falsches getan zu haben
- der erste fuehlt sich aber genoetigt und provoziert durch das Verhalten des zweiten, der dieses zusaetzlich als normal betrachten zu scheint und verliert die Geduld
- er zeigt diesem den Stinkefinger und gibt mit weiteren Gesten seiner Frustration Ausdruck
Fragen:
- kann der zweite Autofahrer auf Grund des Stinkefingers Anzeige erstatten?
- falls ja, was kann im schlimmsten Fall die Folge sein? Wie wahrscheinlich ist es, dass es hier zu einer Vorstrafe kommen kann?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Ja, es steht jedermann, der den Verdacht von der Begehung einer Straftat hat, frei, eine Anzeige zu erstatten bzw. Strafantrag zu stellen.
2.) Eine Beleidigung ist gem. § 185 StGB
mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu ahnden. Die Höhe der Strafe ist von den konkreten Unständen des Einzelfalls abhängig. Im vorliegenden Fall ist eine Freiheitsstrafe aber sehr unwahrscheinlich.
Eine Verurteilung würde erfolgen, wenn die Tat bewiesen werden kann, etwa durch Zeugen oder ein Geständnis. Eine Vorstrafe im juristischen Sinne liegt erst bei einem Strafmaß von mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe vor. Wahrscheinlich wird die Strafe jedoch deutlich darunter liegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Rückfrage vom Fragesteller24. November 2015 | 23:59
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Koennten Sie bitte noch folgendes beantworten: koennen fuer so einen Vorfall auch Punkte in Flensburg entstehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt25. November 2015 | 00:07
Sehr geehrter Fragesteller,
Punkte im Verkehrszentralregister fallen bei verkehrsgefährdenden Ordnungswidrigkeiten. Eine Beleidigung ist dafür nicht relevant.