Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da die einschlägige Geschäftsordnung der Gemeinde nicht vorliegt ist von den Bestimmungen in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auszugehen.
Nach § 30 KV M-V ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn alle Gemeindevertreter ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Gemeindevertreter zur Sitzung anwesend ist.
Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn der betroffene Gemeindevertreter zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt die Gemeindevertretung so lange beschlussfähig, bis der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Gemeindevertreters die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieser Gemeindevertreter zählt zu den Anwesenden.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Gemeindevertretung nicht beschlussfähig gewesen ist.
Nach § 29 Abs. 8 KV M-V ist über jede Sitzung der Gemeindevertretung eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen.
Die Geschäftsordnung selbst liegt mir nicht vor, so dass hierzu keine abschließende Stellungnahme vorgebracht werden kann. In jedem Fall ist eine Sitzungsniederschrift angefertigt worden.
Hinsichtlich der Beschlussfassung ist § 31 KV M-V zu beachten.
Danach werden Beschlüsse der Gemeindevertretung, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
Da Ihnen die Einzelheiten der Abstimmungen bekannt sein dürften, sind aufgrund des § 31 KV M-V am besten in der Lage, ob die Formalitäten eingehalten worden sind.
Gemäß § 32 KV M-V erfolgen Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, geheim, sofern ein Gemeindevertreter dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen.
Die geheime Wahl müsste demnach von einem Gemeindevertreter beantragt worden sein, ansonsten hätte durch Handzeichen abgestimmt werden müssen.
Etwas anderes kann sich jedoch aus der Geschäftsordnung ergeben.
§ 33 KV M-V enthält Bestimmungen zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung.
Danach hat der Bürgermeister Beschlüssen zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet.
Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden.
Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
Der Widerspruch gegen Beschlüsse ist insoweit vom Bürgermeister zu erheben. Allerdings kann sich zu diesem Punkt etwas anderes auch aus der Geschäftsordnung ergeben.
Die Geschäftsordnung ist mir jedoch nicht bekannt, so dass meine Ausführungen unter Vorbehalt zu sehen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wie verhält es sich denn im vorliegenden Fall mit dem Verkauf an Isabela Persilie.....ist das rechtens? Wie verhält es sich aussedem mit dem TOP 5....als der Bürgermeister seinem Bruder zu verstehen gab, dass der Bruder an den TOP 5 denken solle. Sind denn die Punkte 1 - 6 in der richtigen Reihenfolge, gsetzeskonform eingeordnet? Vielen Dank!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie können für Ihren Einsatz nicht erwarten, dass sämtliche Punkte der Sitzungsniederschrift auf Ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das geht nun wirklich zu weit.
Nach § 22 Abs. 4 KV M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Hauptausschuss oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen bei der Verfügung von Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken trifft.
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.
Da ich keine Kenntnis von der Hauptsatzung habe, durfte der Verkauf des Grundstücks an P durch die Gemeindevertretung erfolgen. Hier bestehen keine rechtlichen Bedenken.
§ 29 KV M-V enthält keine Vorgaben über die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung, so dass das Gespräch zwischen dem Bürgermeister und dessen Bruder keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -