Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegenstand der Beanstandung sind Beschlüsse der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte (und später die Kommunalaufsicht) hat jeden einzelnen Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Ein Beschluss des Inhalts, gemäß § 36 Abs. 3 BbgKVerf Videoübertragungen zuzulassen durch Änderung der Geschäftsordnung, kann gefasst werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das laufende Beanstandungsverfahren hätte. Die Beanstandung führt nicht zu einer Versteinerung der Geschäftsordnung. Ein späterer Beschluss hat keine Auswirkungen auf einen früheren (beanstandeten) Beschluss, wenn er diesen nicht aufhebt oder inhaltlich ändert. Das gilt auch, wenn der frühere (beanstandete) Beschluss schlicht wiederholt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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