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Kommunalverfassung Brandenburg - Beanstandung

| 27. Mai 2021 17:20 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gegenstand der Beanstandung durch den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 55 BbgKVerf sind Beschlüsse der Gemeindevertretung. Das Beanstandungsverfahren erledigt sich außer durch seinen rechtsförmlichen Abschluss auch durch späteren Aufhebungs- oder Änderungsbeschluss der Gemeindevertretung.

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Rahmen: Wir bewegen uns in Brandenburg, amtsfreie Gemeinde, BbgKVerf.
Zum Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hat eine neue Geschäftsordnung beschlossen mit einer ganzen Reihe von Änderungen / Ergänzungen. Der Bürgermeister hat sie beanstandet, nach wiederholten Beschluss und wiederholter Beanstandung liegt des Thema jetzt bei der Kommunalaufsicht. Dies kann bis zu 3 Monate dauern (BbgKVerf § 55 Abs. 1). Es ist alles ordnungsgemäß abgelaufen, daher hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Damit gilt vorerst die "alte" Geschäftsordnung.
Frage: Kann diese "alte" Geschäftsordnung durch Beschluss jetzt ergänzt werden, ohne das Beanstandungsverfahren zu beeinträchtigen? Konkret geht es darum, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf eine Videoübertragung zu gestatten. Ohne Regelung in der Geschäftsordnung müsste die Videoübertragung sonst in jeder Sitzung einstimmig ohne Enthaltung neu beschlossen werden (§ 36 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf). Das wollen wir vermeiden, aber ohne das Beanstandungsverfahren zu stören.
Vielen Dank!

Einsatz editiert am 27.05.2021 18:21:31

27. Mai 2021 | 23:52

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gegenstand der Beanstandung sind Beschlüsse der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte (und später die Kommunalaufsicht) hat jeden einzelnen Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Ein Beschluss des Inhalts, gemäß § 36 Abs. 3 BbgKVerf Videoübertragungen zuzulassen durch Änderung der Geschäftsordnung, kann gefasst werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das laufende Beanstandungsverfahren hätte. Die Beanstandung führt nicht zu einer Versteinerung der Geschäftsordnung. Ein späterer Beschluss hat keine Auswirkungen auf einen früheren (beanstandeten) Beschluss, wenn er diesen nicht aufhebt oder inhaltlich ändert. Das gilt auch, wenn der frühere (beanstandete) Beschluss schlicht wiederholt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2021 | 10:09

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Mai 2021
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