Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dem Unternehmer ist grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung oder die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar.
Danach kann man auf andere Rechte wie Minderung, Schadensersatz, Rücktritt und Aufwendungsersatz zurückgreifen.
In der Regel ist bei Scheitern einer zweimaligen Nacherfüllung dieses möglich.
2.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach Nacherfüllung verlangen (siehe oben),
wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde beziehungsweise die Fristsetzung entbehrlich ist; die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar:
2. den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Höhe der einzelnen Ansprüche genau bestimmen zu können, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, die ich hier leider im Wege dieser vorläufigen Erstberatung nicht komplett übersehen kann, ich Sie insofern um Ihr Verständnis bitten darf.
3.
Wie gesagt, zunächst ist es das Recht des Unternehmers, zu bestimmen, ob noch eine Nachbesserung möglich ist oder ob das Werk neu hergestellt werden muss, sie also eine komplett neue Klinkerfassade erhalten müssen.
Allerdings wird dann selbstständig von Ihnen (oder sachverständigenseits) zu bewerten sein, ob diese Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder unzumutbar ist, Sie insofern auch einen gewissen Einfluss darauf haben.
4.
Unterstellt, ist tatsächlich technisch unmöglich eine Nachbesserung abzuliefern, dann kommt in der Tat nur noch die Nacherfüllung im Wege der Neuherstellung in Betracht.
5.
Erst wenn Ihrerseits erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde beziehungsweise die Fristsetzung entbehrlich ist, weil die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, dann können Sie den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie können dafür auch einen Kostenvorschuss von dem Unternehmer einfordern.
6.
Ich würde aber dann für diesen Vorschlag des Bauträgers von ihm schriftlich verlangen, dass er auf die Einrede der Verjährung der Gewährleistungsansprüche für die Zukunft verzichtet und auch die Nacherfüllung für diesen Fall zusichert.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für die Informationen, bezüglich des Gesetzestextes bin ich jetzt im Bilde.
Aber was heisst das praktisch (als Hinweis natürlich ohne Gewähr von Ihnen), wie geht so was vor Gericht aus?
Wird da Final eine Neue Klinkerfassade erstellt oder bekomme ich ggf. 1000,- Euro?
Bei anderen Fragen liefern Ihre Kollegen oft Beispielurteile mit, es wäre schön wenn Sie dieses in Ihre Datenbank eingeben und drei Links schicken, wie solche Fälle ausgehen
Sehr geehrter Fragesteller,
die oben genannten Ansprüche sind jedenfalls für mich auf den ersten Blick nicht unberechtigt, was ja auch das Verhalten des Unternehmers gezeigt hat, der durchaus einigermaßen bereitwillig darauf reagiert hat.
Hier Beispiele:
BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 183/02
zur notwendigen Mängelbeseitigung (von Ausblühungen im Klinker der Hotelfassade)
und
OLG Hamm, Urteil vom 17-01-1990, Az.: 26 U 112/89
zur notwendigen Neuherstellung einer fehlfarbenen Verklinkerung
Dieses sind allerdings nur Beispielsfälle, die ein erfolgreiches Vorgehen in Ihrem Fall nicht unbedingt unterstreichen können.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt