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Klinkerfassade hat Ausblühungen Neubaumangel Reparatur oder Abfindung

12. April 2010 11:02 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


13:02

Ich habe ein Mittel-Reihenhaus gekauft was neu gebaut wurde. Baukosten ohne Grundstück ca. 100,000 Euro. Vorn und hinten ist die Fassade geklinkert ca 80qm. Wert des Klinker ca. 80qm x 50 Euro (Klinkerstein und Verlegen) ca 4.000 Euro.

Der Klinker hat weisse Ausblühungen (wahrscheinlich ist Regen im Bauverlauf wegen mangelhafter Abdeckung eingedrungen).

Eine erste Nachbesserung vom Bauträger war nur für drei Monate erfolgreich, danach kamen die Ausblühungen wieder durch.

A. Wie oft muss ich eine Nachbesserung hinnehmen oder kann ich sie auch ablehnen.
B. Im Falle der Ablehnung oder bei vergeblicher Nachbesserung, was kann ich dann vom Bauträger verlangen
B1 nur einen finanziellen Ausgleich und in welcher Höhe
B2 kann ich eine Neue Klinkerfassade verlangen?
C Ich vermute dass man technisch die Sache durch Nachbesserung gar nicht in den Griff bekommt, kann ich dann eine Neue Klinkerfassade verlangen oder ist es unverhältnissmäßig?

Dieser Mangel ist ja oft zu sehen, wenn man durch Baugebiete fährt, ich würde mich freuen, wenn Sie hier Referenzurteile angeben könnten

D Kann ich die Arbeiten selbst in Auftrag geben und dem Bauträger die Rechnung schicken
E Der Bauträger schlägt vor, die Sonne über 2-3 Jahre erst mal die Feuchtigkeit aus dem Bau holen zu lassen und dann ggf. nachzubessern - was würden Sie zu diesem Vorschlag empfehlen

12. April 2010 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen dargestellten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Dem Unternehmer ist grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung oder die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar.
Danach kann man auf andere Rechte wie Minderung, Schadensersatz, Rücktritt und Aufwendungsersatz zurückgreifen.
In der Regel ist bei Scheitern einer zweimaligen Nacherfüllung dieses möglich.

2.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach Nacherfüllung verlangen (siehe oben),

wenn erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde beziehungsweise die Fristsetzung entbehrlich ist; die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar:

2. den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und

4. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Höhe der einzelnen Ansprüche genau bestimmen zu können, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, die ich hier leider im Wege dieser vorläufigen Erstberatung nicht komplett übersehen kann, ich Sie insofern um Ihr Verständnis bitten darf.

3.
Wie gesagt, zunächst ist es das Recht des Unternehmers, zu bestimmen, ob noch eine Nachbesserung möglich ist oder ob das Werk neu hergestellt werden muss, sie also eine komplett neue Klinkerfassade erhalten müssen.

Allerdings wird dann selbstständig von Ihnen (oder sachverständigenseits) zu bewerten sein, ob diese Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder unzumutbar ist, Sie insofern auch einen gewissen Einfluss darauf haben.

4.
Unterstellt, ist tatsächlich technisch unmöglich eine Nachbesserung abzuliefern, dann kommt in der Tat nur noch die Nacherfüllung im Wege der Neuherstellung in Betracht.

5.
Erst wenn Ihrerseits erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde beziehungsweise die Fristsetzung entbehrlich ist, weil die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, dann können Sie den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie können dafür auch einen Kostenvorschuss von dem Unternehmer einfordern.

6.
Ich würde aber dann für diesen Vorschlag des Bauträgers von ihm schriftlich verlangen, dass er auf die Einrede der Verjährung der Gewährleistungsansprüche für die Zukunft verzichtet und auch die Nacherfüllung für diesen Fall zusichert.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2010 | 12:10

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für die Informationen, bezüglich des Gesetzestextes bin ich jetzt im Bilde.

Aber was heisst das praktisch (als Hinweis natürlich ohne Gewähr von Ihnen), wie geht so was vor Gericht aus?

Wird da Final eine Neue Klinkerfassade erstellt oder bekomme ich ggf. 1000,- Euro?
Bei anderen Fragen liefern Ihre Kollegen oft Beispielurteile mit, es wäre schön wenn Sie dieses in Ihre Datenbank eingeben und drei Links schicken, wie solche Fälle ausgehen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2010 | 13:02

Sehr geehrter Fragesteller,

die oben genannten Ansprüche sind jedenfalls für mich auf den ersten Blick nicht unberechtigt, was ja auch das Verhalten des Unternehmers gezeigt hat, der durchaus einigermaßen bereitwillig darauf reagiert hat.

Hier Beispiele:

BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 183/02

zur notwendigen Mängelbeseitigung (von Ausblühungen im Klinker der Hotelfassade)

und

OLG Hamm, Urteil vom 17-01-1990, Az.: 26 U 112/89

zur notwendigen Neuherstellung einer fehlfarbenen Verklinkerung

Dieses sind allerdings nur Beispielsfälle, die ein erfolgreiches Vorgehen in Ihrem Fall nicht unbedingt unterstreichen können.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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