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Klimaanlage genehmigt - für alle Parteien oder nur für den Antragsteller?

| 21. März 2021 18:14 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Eine WEG darf Wohnungseigentümer bei gleichem Sachverhalt nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln (BGH, Urteil v. 30.11.2012, Aktenzeichen: V ZR 234/11)

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Ein Wohnungseigentümer beantragt für seine Wohnung eine Klimaanlage mit Außengerät, die Gemeinschaft stimmt zu.
Jahre später will ein weiterer Eigentümer ebenfalls so ein Klimaanlage installieren. Kann er sich auf den damaligen Beschluss berufen ("gleiches Recht für alle"), oder ist ein neuer Beschluss erforderlich? Im damaligen Protokoll steht nur "einstiimig genehmigt", aber nichts hinsichtlich der Allgemeingültigkeit. Der Antragsteller hat sich nur auf sein Gerät bezogen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal bezieht sich die damalige Genehmigung der WEG nur auf den damals antragstellenden Eigentümer. Wenn Sie ebenfalls eine Klimaanlage mit Außengerät installieren wollen, bedarf es formal eines neuen Beschlusses der WEG zur Genehmigung.

Andererseits darf eine WEG die Wohnungseigentümer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln (BGH, Urteil v. 30.11.2012, Aktenzeichen: V ZR 234/11). Der zitierten Entscheidung des BGH lag der Sachverhalt zu Grunde, dass zwei Wohnungseigentümer einen von der WEG angemieteten Tiefgaragen-Stellplatz untervermieteten, die WEG aber nur gegen einen Wohnungseigentümer wegen unzulässiger Untervermietung vorging. Der BGH entschied, dass eine solche Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern durch die WEG ohne sachlichen Grund unzulässig ist.

Wenn sich die von Ihnen beabsichtigte Installation einer Klima-Anlage von der seinerzeit genehmigten nicht unterscheidet, und es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt, können Sie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch gegen die WEG auf Genehmigung herleiten.

Gegen einen Beschluss der WEG, durch die die Genehmigung abgelehnt wird, können Sie dann innerhalb eines Monats mit der Anfechtungsklage vorgehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. März 2021 | 18:59

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