Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Die Grenze von 50.000,00 € gilt auch dann, wenn der Unternehmer sein Unternehmen erweitert (BFH v. 07.03.1995, BStBl 1995 II S. 562
).
So verhält es sich im vorliegenden Fall, da Ihr bisheriges Gewerbe lediglich ruhte und nicht eingestellt worden ist.
Eine Einstellung der gewerblichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbare Zeit wiederaufleben zu lassen; es ist insoweit nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden (BFH v. 15.03.1993, BStBl 1993 II S. 561
).
Da somit von einem Ruhen der gewerblichen Tätigkeit auszugehen war, lag auch in 2006 keine Neugründung, sondern lediglich eine Unternehmenserweiterung vor.
2.)
Bei der Differenzbesteuerung wird der Umsatz gem. § 25a Abs. 3 UStG
nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (= Marge).
Die Höhe der Versandkosten spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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