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Kleinunternehmen aus dem Ausland

10. September 2025 03:38 |
Preis: 50,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Ich suche nach einer verbindlichen Beratung bezüglich folgendem Anliegen.

Ausgangslage:
• Deutscher Staatsbürger; Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland zum 30.09.25.
• Gewerbe beantragt für selbstständige IT‑Dienstleistungen (Websites/Web‑Apps) als Einzelunternehmer und Nutzung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
• Tätigkeit für Gewerbe nahezu ausschließlich remote im Ausland (Asien) geplant, Kunden in EU und Drittstaaten.
• In Deutschland soll ein Büro eines Bekannten mitgenutzt werden. Aktuell noch c/o Adresse. Zustellungsbevollmächtigung/Empfangsvollmacht wird erteilt.

Ziel: Rechtssicheres Betreiben des Gewerbes aus dem Ausland. (Weitere Steuerfragen kläre ich separat mit einem Steuerberater.)
Meiner Recherche nach ist dies definitiv möglich, nur möchte ich mir dies bestätigen und kurze Fragen beantworten lassen.

1. Zum Betreiben eines deutschen Gewerbes aus dem Ausland braucht es eine Betriebsstätte und eine Person im Inland mit Zustellungsbevollmächtigung die Zugang zur Betriebsstätte hat.
Ist diese Recherche grundsätzlich korrekt oder sind weitere Aspekte zu beachten?

2. Gibt es Anforderungen an die Betriebsstätte wie etwa ein richtiges Büro oder physische Anwesenheit von mir?

3. Reicht eine c/o Adresse? Ein Schild mit meinem Namen auf dem Briefkasten wäre kein Problem anzubringen.

4. Welche Formulierungen empfehlen Sie in Schreiben an Finanz‑/Gewerbeamt diesbezüglich? Sollte die Person mit Zustellungsbevollmächtigung erwähnt werden?

Ich bedanke mich für die Bearbeitung.
Beste Grüße.

10. September 2025 | 04:39

Antwort

von


(907)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne gebe ich Ihnen eine rechtliche Einschätzung zu Ihren Fragen.


1. Erfordernis einer Betriebsstätte und Zustellungsbevollmächtigung

Grundsätzlich ist es möglich, ein deutsches Gewerbe aus dem Ausland heraus zu betreiben. Maßgeblich ist dabei, dass für steuerliche und gewerberechtliche Zwecke eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland angegeben wird. Eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne (§ 12 AO) setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die Sie rechtlich verfügen können und die für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Diese muss nicht zwingend Ihr eigener Wohnsitz sein, sie kann sich auch in Räumen Dritter befinden, wenn Sie über eine rechtlich gesicherte Nutzungsbefugnis verfügen.

Darüber hinaus empfiehlt sich die Bestellung einer Empfangs- oder Zustellungsbevollmächtigung, um sicherzustellen, dass amtliche Schreiben, Steuerbescheide oder sonstige behördliche Post wirksam zugestellt werden können.


2. Anforderungen an die Betriebsstätte

Eine klassische Büroeinrichtung mit ständiger persönlicher Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine rechtliche Verfügungsmacht über die genutzten Räume besteht, etwa durch einen Miet- oder Nutzungsvertrag oder einen entsprechenden Servicevertrag mit einem Büro- oder Geschäftsadressendienstleister. Bloße Mitnutzung ohne rechtliche Absicherung reicht nicht aus.


3. Nutzung einer c/o-Adresse

Eine c/o-Adresse kann grundsätzlich verwendet werden, sofern sie ladungsfähig ist und rechtlich abgesichert wird. Es ist daher empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Adressinhaber zu treffen und sicherzustellen, dass Ihr Name am Briefkasten angebracht wird. Allein ein Schild genügt allerdings nicht; entscheidend ist die rechtliche Grundlage, die Ihnen die dauerhafte Nutzung ermöglicht.


4. Empfehlung zur Kommunikation mit den Behörden

Gegenüber dem Finanzamt oder dem Gewerbeamt sollten Sie klarstellen, dass Sie Ihr Gewerbe aus dem Ausland betreiben und hierfür eine deutsche Geschäftsadresse nutzen. Sinnvoll ist es, die Zustellungsbevollmächtigung ausdrücklich zu benennen. Eine Formulierung könnte beispielsweise lauten:

„Ich betreibe mein Einzelunternehmen mit Abmeldung meines Wohnsitzes zum 30.09.2025 künftig aus dem Ausland. Für den Sitz des Gewerbes nutze ich folgende ladungsfähige Geschäftsadresse: c/o [Name], [Straße, PLZ, Ort]. Hiermit erteile ich [Name] eine Empfangsvollmacht für alle amtlichen Zustellungen."

Damit stellen Sie sicher, dass die Behörden Ihre Adresse akzeptieren und Zustellungen wirksam erfolgen können.


Gesamteinschätzung

Ihr Vorhaben ist rechtlich möglich, sofern Sie eine ladungsfähige deutsche Adresse mit rechtlicher Grundlage nachweisen können und eine Zustellungsbevollmächtigung benennen. Eine klassische Büropräsenz ist nicht erforderlich. Steuerlich sollten Sie die internationale Situation (Betriebsstättenfragen und Doppelbesteuerung) zusätzlich mit einem Steuerberater klären.


Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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