Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne gebe ich Ihnen eine rechtliche Einschätzung zu Ihren Fragen.
1. Erfordernis einer Betriebsstätte und Zustellungsbevollmächtigung
Grundsätzlich ist es möglich, ein deutsches Gewerbe aus dem Ausland heraus zu betreiben. Maßgeblich ist dabei, dass für steuerliche und gewerberechtliche Zwecke eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland angegeben wird. Eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne (§ 12 AO) setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, über die Sie rechtlich verfügen können und die für eine gewisse Dauer eingerichtet ist. Diese muss nicht zwingend Ihr eigener Wohnsitz sein, sie kann sich auch in Räumen Dritter befinden, wenn Sie über eine rechtlich gesicherte Nutzungsbefugnis verfügen.
Darüber hinaus empfiehlt sich die Bestellung einer Empfangs- oder Zustellungsbevollmächtigung, um sicherzustellen, dass amtliche Schreiben, Steuerbescheide oder sonstige behördliche Post wirksam zugestellt werden können.
2. Anforderungen an die Betriebsstätte
Eine klassische Büroeinrichtung mit ständiger persönlicher Anwesenheit ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine rechtliche Verfügungsmacht über die genutzten Räume besteht, etwa durch einen Miet- oder Nutzungsvertrag oder einen entsprechenden Servicevertrag mit einem Büro- oder Geschäftsadressendienstleister. Bloße Mitnutzung ohne rechtliche Absicherung reicht nicht aus.
3. Nutzung einer c/o-Adresse
Eine c/o-Adresse kann grundsätzlich verwendet werden, sofern sie ladungsfähig ist und rechtlich abgesichert wird. Es ist daher empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Adressinhaber zu treffen und sicherzustellen, dass Ihr Name am Briefkasten angebracht wird. Allein ein Schild genügt allerdings nicht; entscheidend ist die rechtliche Grundlage, die Ihnen die dauerhafte Nutzung ermöglicht.
4. Empfehlung zur Kommunikation mit den Behörden
Gegenüber dem Finanzamt oder dem Gewerbeamt sollten Sie klarstellen, dass Sie Ihr Gewerbe aus dem Ausland betreiben und hierfür eine deutsche Geschäftsadresse nutzen. Sinnvoll ist es, die Zustellungsbevollmächtigung ausdrücklich zu benennen. Eine Formulierung könnte beispielsweise lauten:
„Ich betreibe mein Einzelunternehmen mit Abmeldung meines Wohnsitzes zum 30.09.2025 künftig aus dem Ausland. Für den Sitz des Gewerbes nutze ich folgende ladungsfähige Geschäftsadresse: c/o [Name], [Straße, PLZ, Ort]. Hiermit erteile ich [Name] eine Empfangsvollmacht für alle amtlichen Zustellungen."
Damit stellen Sie sicher, dass die Behörden Ihre Adresse akzeptieren und Zustellungen wirksam erfolgen können.
Gesamteinschätzung
Ihr Vorhaben ist rechtlich möglich, sofern Sie eine ladungsfähige deutsche Adresse mit rechtlicher Grundlage nachweisen können und eine Zustellungsbevollmächtigung benennen. Eine klassische Büropräsenz ist nicht erforderlich. Steuerlich sollten Sie die internationale Situation (Betriebsstättenfragen und Doppelbesteuerung) zusätzlich mit einem Steuerberater klären.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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