Banküberweisung ins Ausland - Wechselkurs
| 22.05.2013 10:55
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Zusammenfassung: Wechskursdatum bei einer EU Überweisung. Interbankengeschäft.
Sehr geehrte/r Anwalt/in,
vorweg eine Anmerkung:
Bitte beantworten sie diese Anfrage nur, wenn Sie eine eindeutige und zweifelsfreie Aussage treffen können. Aussagen wie: .. es könnte sein, oder .. es ist fraglich … etc. helfen nicht.
Sofern Sie also anhand der folgenden Darlegung keine eindeutige Aussage treffen können, lassen Sie die Frage auf jeden Fall unbeantwortet. Vielen Dank.
Zum Sachverhalt.
Es wurde im April 2013 online über die Commerzbank eine Überweisung von Deutschland nach Großbritannien in Höhe eines 5-stelligen Betrages in der Auslandswährung GBP vorgenommen, so dass die Umrechnung des Wechselkurses durch die Überweisung erfolgte.
Die Bearbeitungsgebühren, das Konvertierungsentgelt sowie die Gebühren für eine Standardabwicklung wurden vorab mit der Bank geklärt und sind unstreitig.
Streitig ist die Anwendung des Umrechnungskurses.
hierzu der Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank zum Wechselkurs:
Wechselkurs
Bei Kundengeschäften in fremder Währung (z. B. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge) legt die Bank für den An- und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Referenzwechselkurs den um 13.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eines jeden Handelstages {Abrechnungstermin} ermittelten und in ihren Internet-Seiten veröffentlichten Geld- bzw.
Briefkurs zugrunde (www.commerzbank.de/Devisenkurse).
Den An- und Verkauf von Devisen, dessen Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis zum Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins ab.
Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der zum Abrechnungstermin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige Währung geltenden Kurse ermittelt.
Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz einer Karte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisengeldkurs. Als Devisengeldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) unter Bezugnahme auf den internationalen Devisenmarkt festgestellte Kurs.
Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses erfolgt nach der obigen Regel.
Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam.
Ende des Auszuges
Die Überweisung wurde online um ca. 14 Uhr vorgenommen, laut diesem Verzeichnis wird der Referenzwechselkurs um 13 Uhr festgelegt, soweit ist dies auch in Ordnung.
Als Abrechnungstermin ist hier der Handelstag angegeben, dies wäre nach meinem Verständnis die Uhrzeit, zu der am Überweisungstag der Kurs gehandelt wird.
Die Bank hat den Wechselkurs des Folgetages berechnet, der natürlich schlechter war, als der Wechselkurs des Überweisungstages. Das Argument der Bank: Der Wechselkurs wird um 13 Uhr festgelegt, alle Überweisungen, die nach 13 Uhr ausgeführt werden, erhalten den Wechselkurs des Folgetages. (so steht es nicht im Auszug zum Wechselkurs)
Dem habe ich widersprochen, da nach meinem Verständnis auch um 14 Uhr noch der Abrechnungszeitraum des Handelstages am Überweisungstag Gültigkeit hat.
Der An- und Verkauf von Devisen war der Bank nach meinem Verständnis im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs am Überweisungstag möglich.
Der Verlust für die Überweisung, allein durch die Wechselkursdifferenz der beiden Tage, beträgt stattliche 265,00 Euro.
Daher die Frage:
Kann die Bank hier den Wechselkurs des Folgetages anwenden (Antwort nur: ja oder nein mit Begründung)
oder anders gefragt:
Gilt für die Überweisung um 14 Uhr der Wechselkurs dieses Tages (Antwort nur: ja oder nein mit Begründung)
Und bitte nochmals: Nur antworten, wenn Sie diese Fragen zweifelsfrei mit ja oder nein sowie der Begründung beantworten können, vielen Dank.
Sollten Ihnen weitere Angaben zur Beurteilung fehlen, werden diese gerne mitgeteilt.