Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kleingarten/ Gemeinschaftsarbeit/ Pachtgebühr 2 mal gefordert/ Vertrag wirksam?/

6. Juli 2025 09:35 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Kleingartenneuling stellte ich Ende letzten Jahres fest, dass ich meinen Kleingarten gar nicht nutzen kann, da ich knöcheltief im Wasser stand, als ich diesen für das Frühjahr pflegen wollte.
Das meldete ich ebenfalls den Vorstand mit der Bitte um Unterstützung schriftlich, doch die Antwort ließ Monate auf sich warten. Dieser weist alle Bitten zurück und beruft sich auf § 536b BGB, was eventuell ausgeschlossen werden kann, weil ich nicht im vollen Umfang über die Gegebenheiten der Parzelle informiert wurde, was aber auch wieder schwer beweisbar ist, es sei denn es ist offiziell über Behörden dokumentiert was mit der Fläche los ist.

1. Bereits vor Abschluss des Vertrags fragte ich den Vertrauensmann der Anlage, wann Gemeinschaftsarbeit zu erledigen sei und in welcher Form das organisiert wird, da ich teilweise auch Samstags berufstätig bin. Geantwortet wurde mir, ich bräuchte mich zunächst gar nicht darum kümmern, da Neulinge generell ein Gartenjahr ausgenommen werden, da diese erst einmal ihren eigenen Garten aufbauen sollen, damit sie nicht völlig demotiviert werden. Gerade in meinem Garten sei viel zu tun.

Doch nun sieht das ganz anders aus und ich erhalte Briefe vom Vorstand in denen ich aufgefordert werde 20 Stunden nachzuarbeiten, weil ich mich angeblich nie gekümmert hätte, ansonsten werden mir pro Stunde 15 Euro in Rechnung gestellt. Doch ich kann weder im Vertrag, der Gartenordnung oder der Satzung nachlesen, wie viel Stunden festgelegt sind. Zudem bin ich mir nicht sicher, ob ich überhaupt Stunden leisten muss, wo ich doch meinen Garten nach dem Kleingartengesetz in keiner Weise nutzen kann. Dass dieser schwer oder fast gar nicht wie vorgesehen (Drittelregelung) bewirtschaftbar ist, wurde vom Verein nicht schriftlich vorgelegt und somit habe ich es auch nicht unterschrieben.

2) Kann der Verein trotzdem Gemeinschaftsstunden von mir verlangen? Wenn ja, welche Möglichkeiten muss der Verein mir geben, um diese Stunden nachholen zu können, bevor ich Anfang August die Kündigung einreiche und der Verein mir Rechnungen schickt?

3) Darf der Verein für die gleiche Parzelle zwei Mal Pacht fordern und ist der Vertrag so rechtens?
Mir wurde von dem Vorpächter mitgeteilt, dass er letztes Jahr nicht rechtzeitig aus dem Vertrag ausscheiden konnte, da der Verein vorgeschlagene 16 Nachpächter ablehnte und er aus diesem Grund die Gegenstände der Parzelle nicht verkaufen konnte aber auch dem Verein diese nicht Kostenfrei überlassen wollte.

Der Vorpächter hatte die Kündigung 2 Tage zu spät eingereicht und musste somit auch noch für das Jahr 2025 Pacht zahlen. Das Geld holte er sich über die Abstandssumme vom mir zurück.
So trat ich zwar im September 2024 dem Verein bei, zahlte aber Anfang 2025 für die gleiche Parzelle den Beitrag zum zweiten Mal, nur diesmal an den Verein. Der Vorpächter und ich hatten schriftlich nicht festgehalten was die Abstandsumme beinhaltet.

4) Dem Verein schilderte ich, dass der Vertrauensmann mich ein Gartenjahr von der Gemeinschaftsarbeit befreit hatte (mündlich tat er das) , der Vorstand schreibt, gemeint sei damit das Gartenjahr 2024 ab September, was ich bezweifle, da schon der Wortlaut "Gartenjahr" mindestens 4 Jahreszeiten darstellt.

Ich freue mich über wertvolle Tipps und bedanke mich bei Ihnen

Mit freundlichem

Gruß

6. Juli 2025 | 10:09

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihrer Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:



1. **Nutzbarkeit des Kleingartens und § 536b BGB**: Sie haben angegeben, dass Ihr Kleingarten aufgrund von Wasseransammlungen nicht nutzbar ist. Der Vorstand beruft sich auf § 536b BGB, der den Ausschluss der Minderung bei Kenntnis des Mangels regelt. Wenn Sie jedoch nicht über die Gegebenheiten der Parzelle informiert wurden, könnte dieser Ausschluss nicht greifen. Es wäre hilfreich, wenn Sie Beweise dafür hätten, dass der Zustand der Parzelle nicht offengelegt wurde. Offizielle Dokumentationen oder Zeugenaussagen könnten hier von Bedeutung sein.



2. **Gemeinschaftsstunden**: Sie wurden mündlich von der Gemeinschaftsarbeit befreit, was nun vom Vorstand bestritten wird. Da keine schriftlichen Regelungen über die Anzahl der zu leistenden Stunden existieren, könnte es schwierig sein, die Forderung des Vorstands zu rechtfertigen. Wenn der Verein Gemeinschaftsstunden verlangt, sollte er Ihnen auch die Möglichkeit geben, diese nachzuholen, bevor finanzielle Sanktionen verhängt werden. Es wäre ratsam, die Satzung und die Gartenordnung genau zu prüfen, um festzustellen, ob und wie Gemeinschaftsarbeit geregelt ist.



3. **Doppelte Pachtzahlung**: Der Vorpächter konnte nicht rechtzeitig aus dem Vertrag ausscheiden und musste daher weiterhin Pacht zahlen. Wenn Sie ebenfalls Pacht für das gleiche Jahr gezahlt haben, könnte dies auf eine unrechtmäßige doppelte Verpachtung hindeuten. Der Verein darf nicht für die gleiche Parzelle zweimal Pacht fordern. Es wäre wichtig, die Vertragsbedingungen und die Kündigungsfristen genau zu prüfen, um festzustellen, ob der Vertrag rechtens ist.



4. **Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit**: Sie wurden mündlich von der Gemeinschaftsarbeit befreit, was nun vom Vorstand anders interpretiert wird. Der Begriff "Gartenjahr" könnte tatsächlich ein volles Jahr umfassen. Ohne schriftliche Bestätigung dieser Befreiung könnte es jedoch schwierig sein, dies zu beweisen. Es wäre hilfreich, wenn Sie Zeugen hätten, die diese mündliche Vereinbarung bestätigen können.



Insgesamt sollten Sie die schriftlichen Regelungen des Vereins, insbesondere die Satzung und die Gartenordnung, genau prüfen. Wenn es keine klaren Regelungen gibt oder diese nicht eingehalten wurden, könnte dies zu Ihren Gunsten ausgelegt werden. Es wäre auch ratsam, alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen zu sammeln, um Ihre Position zu stärken.
Unabhängig von der rechtlichen Einschätzung sollte aber in erster Linie versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden, da eine Kleingartenkolonie von guter Gemeinschaft und Vertrauen geprägt sein sollte. Setzt sich das zumindest nach Ihrer Schilderung eher befremdliche Verhalten des Vorstands fort, sollte auch über eine Kündigung nachgedacht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER