Sehr geehrter Fragesteller,
maßgeblich für die richtige Einschätzung des Streitwertes ist § 52 GKG
.
hiernach ist entweder auf das begehrte Ziel oder aber auf den Auffangstreitwert von € 5.000,00 abzustellen.
In einer Klage wegen Gebührenbefreiung wurde dies bereits als Streitwert von einem Obergericht festgesetzt (OVG Hamburg NVwZ-RR 2004, 620
).
Bei einem solchen Streitwert lägen die Gerichtskosten bereits bei € 363,00 (3 Gebühren).
Die Gerichtskosten für die Berufung betragen sodann € 484,00 (4 Gerichtsgebühren).
Hinzu kommen eigene Rechtsanwaltsgebühren vor dem Oberverwaltungsgericht (Anwaltszwang) von € 1026,00.
Die Kosten vor dem Bundesverfassungsgericht lassen sich allerdings in dieser Form noch nicht voraussagen, da hierfür spezielle Kanzleien aufgesucht werden sollten, die größtenteils nur auf Honorarbasis arbeiten.
Aber auch hier wären es mehrere tausend Euro.
Wenn daher keine Rechtsschutzversicherung bestehen sollte, rate ich daher an, zunächst Einspruch einzulegen und darauf zu drängen, dass das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung von Drittverfahren vor den Gerichten (da es sicherlich eine Flut von Klagen geben wird) auszusetzen.
Wenn sich die Behörde nicht darauf einlassen sollte, sollte Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden und hierbei abermals die Aussetzung beantragt werden unter Recherche von anderen Verfahren.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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