Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es spricht eher Überwiegendes dafür, dass diese Vorgehensweise des Jugendamtes, die durch die Elternbeitragssatzung (§ 5 Abs. 1 und 2) so vorgegeben ist, gerichtlich nicht beanstandet würde.
Zuletzt hatte sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in mehreren Urteilen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) bei Elternbeiträgen befasst. So heißt es beispielhaft in dem Urteil vom 5. September 2018 – 12 A 181/17
–, juris, Tz. 91:
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Reglung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlicher gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt.
Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen es wohl vorliegend, dass § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung schematisch dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt und abstellt auf die Festsetzung des Finanzamtes gemäß § 2 Abs. 5a EStG
zu den als Sonderabzug abzuziehenden Kinderbetreuungskosten. Andernfalls müsste das Jugendamt hier eine eigene vertiefte Prüfung und Differenzierung vornehmen.
Der aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als spezifisch steuerrechtliche Ausformung ist nicht verletzt, wenn selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (vgl. OVG NRW, a.a.O., Tz. 96 ff.).
Ich würde es aber als vertretbar ansehen, wenn Sie mit Ihrer Argumentation Widerspruch und Klage erheben mit dem Argument, dass eine Pauschalierung nicht zulässig sei, weil es hier gerade darum gehe, die Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 5 Abs. 1 letzter Satz der Elternbeitragssatzung verbindlich zu bestimmen und es deshalb keine entsprechende Vorfestlegung geben dürfe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
Sie sind leider für mich als Nichtjuristen sehr fachsprachlich verklausuliert unterwegs.
Verstehe ich Sie richtig, dass ein Widerspruch Sinn macht mit der Begründung, dass die Satzung keine verbindliche Regelung der Elternbeiträge trifft, da es möglich ist mit ein und dem gleichen Gehalt unterschiedliche Elternbeiträge einzufordern. Die verbindliche REgelung is taber nach § 5 Abs. 1 letzter Satz gefordert.
Danke für kurze Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie, dass ich Sie falsch eingeschätzt habe. Im Rahmen der Online-Rechtsberatung kann man nur den Formulierungen des Fragestellers entnehmen, ob Vorkenntnisse wohl vorhanden sind und ob gewünscht ist, sozusagen juristisch mitzudenken.
Sagen wir so: Ein Widerspruch wäre nicht gänzlich chancenlos. Er wäre für Sie auch kostenfrei. Nehmen Sie als Begründung Ihre Argumentation sowie meine aus dem letzten inhaltlichen Absatz.
Viele Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt