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Kitabeitrag 2018_Nachberechnung_Nachzahlung_Diskussion Vorher-/ Nachherbetrachtung

| 18. August 2019 18:59 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Durchbrechungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Form von Typisierungen und Pauschalierungen können auch bei Elternbeiträgen i.S.d. § 90 SGB VIII, § 23 KiBiz NRW durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein.

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

Im Jahr 2018 musste ich arbeitsbedingt Überstunden auszahlen lassen. Da ich eine Überschreitung der angenommenen Beitragsstufe absehen konnte, bat ich Mitte des Jahres das zuständige Jugendamt in Borken/Westf. um Nachberechnung für die vergangenen Monate und Erhöhung des Beitrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß Beitragsstufe V anstelle von vorher IV. Nachdem ich nun für 2018 alle Einkommensnachweise zur Prüfung eingereicht habe, kam heraus, dass auch die Beitragsstufe V um 233 € überschritten wurde und ich nun 379 € nachzahlen muss.
Auf meine Stellungnahme zur Anhörung bekam ich folgende Antwort.

"Sie argumentieren, dass bei einer vorherigen Eingruppierung in die nächsthöhere Gruppe VI Ihr Einkommen dadurch unter die Einkommensgrenze liegen würde.
Allerdings gilt bei der Einkommensverechnung die sogenannte "Zuflusstheorie". Eine Nachbetrachtung ist demnach also nicht möglich."

Den Aussagen unseres Jugendamtes zufolge ist es also möglich bei Grenzwanderung, welche ich überhaupt nicht absehen konnte, durch geschickte Wahl/Manipulation der Beitragsstufe eine Rückerstattung anstelle der Nachzahlung herbeizuführen da die Kindergartenbeiträge Bestandteil der Einkommensberechnung sind!
Würde also eine Familie mit präzise dem gleichem Einkommen nach Stufe VI gezahlt haben, bekäme sie eben genau diese 379 € zurückerstattet, welche wir nun nachzahlen sollen, denn sie hätte die Beitragssstufe VI um (379-233)€ unterschritten. Es wird nicht geprüft, dass diese Familie am Ende über der Grenze liegt während ich nach Nachzahlung darunter liege.

Für mich stellt sich hier die Frage ob es sich unsere Stadtverwaltung nicht etwas zu einfach macht und kommunale Richtlinien vor das Grundgesetz stellt. Nach Artikel 3 GG sollen alle gleich behandelt werden. Es ist aber möglich das Familien mit präzise dem gleichen Einkommen unterschiedliche Kindergartenbeiträge zahlen.

Lohnt sich hier ein Widerspruch, ggf. sogar ein Gang zum Gericht?

Danke für Ihre Bewertung und Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

19. August 2019 | 00:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es spricht eher Überwiegendes dafür, dass diese Vorgehensweise des Jugendamtes, die durch die Elternbeitragssatzung (§ 5 Abs. 1 und 2) so vorgegeben ist, gerichtlich nicht beanstandet würde.

Zuletzt hatte sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in mehreren Urteilen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei Elternbeiträgen befasst. So heißt es beispielhaft in dem Urteil vom 5. September 2018 – 12 A 181/17 –, juris, Tz. 91:

Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Reglung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlicher gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt.

Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen es wohl vorliegend, dass § 5 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung schematisch dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt und abstellt auf die Festsetzung des Finanzamtes gemäß § 2 Abs. 5a EStG zu den als Sonderabzug abzuziehenden Kinderbetreuungskosten. Andernfalls müsste das Jugendamt hier eine eigene vertiefte Prüfung und Differenzierung vornehmen.

Der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als spezifisch steuerrechtliche Ausformung ist nicht verletzt, wenn selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (vgl. OVG NRW, a.a.O., Tz. 96 ff.).

Ich würde es aber als vertretbar ansehen, wenn Sie mit Ihrer Argumentation Widerspruch und Klage erheben mit dem Argument, dass eine Pauschalierung nicht zulässig sei, weil es hier gerade darum gehe, die Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 5 Abs. 1 letzter Satz der Elternbeitragssatzung verbindlich zu bestimmen und es deshalb keine entsprechende Vorfestlegung geben dürfe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2019 | 03:41

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Sie sind leider für mich als Nichtjuristen sehr fachsprachlich verklausuliert unterwegs.
Verstehe ich Sie richtig, dass ein Widerspruch Sinn macht mit der Begründung, dass die Satzung keine verbindliche Regelung der Elternbeiträge trifft, da es möglich ist mit ein und dem gleichen Gehalt unterschiedliche Elternbeiträge einzufordern. Die verbindliche REgelung is taber nach § 5 Abs. 1 letzter Satz gefordert.

Danke für kurze Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2019 | 12:54

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie, dass ich Sie falsch eingeschätzt habe. Im Rahmen der Online-Rechtsberatung kann man nur den Formulierungen des Fragestellers entnehmen, ob Vorkenntnisse wohl vorhanden sind und ob gewünscht ist, sozusagen juristisch mitzudenken.

Sagen wir so: Ein Widerspruch wäre nicht gänzlich chancenlos. Er wäre für Sie auch kostenfrei. Nehmen Sie als Begründung Ihre Argumentation sowie meine aus dem letzten inhaltlichen Absatz.

Viele Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. September 2019 | 03:52

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Der Anwalt ist sehr fachsprachlich verklausuliert unterwegs damit schwer verständlich für Nichtjuristen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. September 2019
2,8/5,0

Der Anwalt ist sehr fachsprachlich verklausuliert unterwegs damit schwer verständlich für Nichtjuristen.


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