Sehr geehrter Fragesteller,
im Normalfall wird das Finanzamt von einer Steuerhinterziehung ausgehen. Denn einerseits gehört es natürlich zum Routine-Programm des Steuerberaters gerade wegen der Kirchensteuerpflicht auch nach einer Kirchenzugehörigkeit zu fragen. Andererseits ist das Wissen um die Kirchensteuer und die Kirchensteuerpflicht regelmäßig in der Bevölkerung verbreitet.
Die Folge ist, dass steuerrechtlich eine sogenannte Festsetzungsverjährung von 10 Jahren Dauer gilt. Da eine Anlaufhemmung der Verjährung hinzukommt, können Sie – ohne den Sachverhalt (Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärungen) genau zu kennen – mit rund 13 Jahren rückwärts rechnen. Dann sind Sie beim Jahr 2010. Bis zu dem diesem Jahr könnte also „rückwärts" nach den Regeln des Steuerrechts noch Kirchensteuer festgesetzt werden. Außerdem werden die Kirchensteuerbeträge mit 6 % Hinterziehungszinsen verzinst.
Strafrechtlich müssen Sie mit einem Steuerstrafverfahren rechnen. Wenn Sie keine Vorstrafen oder frühere Ermittlungsverfahren haben, dann wird dieses Steuerstrafverfahren mit einer Geldauflage eingestellt werden. Die Höhe richtet sich nach Ihren Einkünften zum Zeitpunkt der Entscheidung (also: jetzt und nicht damals). Sie sollten aber mit ein paar tausend Euro rechnen.
Strafrechtlich kann ggf. über das Institut der Einziehung auch die Kirchensteuer für weiter zurückliegende Jahre erhoben werden. Auch hierfür wäre eine weitere Sachverhaltskenntnis notwendig.
Alles in allem kann ich Ihnen bei einem über derart viele Jahre gehenden Sachverhalt, der deswegen bei der Strafverfolgung auch besondere Relevanz hat, nur empfehlen, sich einen strafrechtlich tätigen Steueranwalt zu nehmen. Dies wird sich vor allem bei der Geldauflage im Strafverfahren deutlich zu Ihren Gunsten auswirken. Im Endeffekt wird es dann mit dem Steueranwalt nicht teurer und im Zweifel sogar günstiger. Auch hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://goo.gl/maps/XBKZc1bGabqRU9dX8
Mit freundlichen Grüßen
Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Könnte bei diesem Sachverhalt der Lebenspartner (verheiratet und nicht in der Kirche) mit einbezogen werden? Sprich: müsste er auch mit einer Nachzahlung bzw. einem Strafrechtlichen Problem rechnen? Oder ist er davon gar nicht betroffen?
Danke für Ihre Antwort.
Ihr Ehegatte muss nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Steuerrechtlich kann es schon so sein, dass der Ehegatte etwas (zurück)zahlen muss, wenn er vorher vom Ehegatten-Splitting profitiert hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Ehegatte höhere Einkünfte als Sie hatte.
Beispiel:
Ehegatte A mit Einkünften von 80.000 €; Ehegatte B mit Einkünften von 20.000 €. Hier profitiert A vom Ehegatten-Splitting.
Wenn nun Ehegatte B zusätzliche Einkünfte von 10.000 € hat, so dass B insgesamt Einkünfte von 30.000 € hat, dann muss letztlich A hier etwas nachzahlen.
Sofern aber keine Aufteilung der Steuerschuld von den Ehegatten nach §§ 268 ff. Abgabenordnung beantragt wird, ergeht ohnehin nur ein einziger geänderter Steuerbescheid. Wer von den Ehegatten diese Steuerschuld bezahlt, ist dem Finanzamt letztlich gleichgültig.