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Kindesunterhalt mit Abschägen nach DT wegen weiterer Unterhaltsberechtigter

8. Juli 2024 18:23 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

(Bitte nur ein Fachanwalt für Familienrecht) soll die Frage beantworten! wichtig!!

mein muss Kindesunterhalt für seine 10 jährige Tochter aus erster Ehe bezahlen.

Nun ist er mit mir neu verheiratet und wir haben auch 2 Kinder im Alter von 4,5 Jahren und 2,5 Jahren.

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes für seine Tochter aus erster Ehe wurde ich immer als Unterhaltsberechtigt neben meinen Kindern in der Düsseldorfer Tabelle mit angerechnet bzw. wurde für die 10 Jährige Tochter aus erster Ehe der Unterhalt mit 2 Abschlägen gezahlt, da mein Mann bisher 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet war.

Unsere jüngste wird am 30.09.2021 3 Jahre alt wie verhält es sich dann mit meiner Anrechbarkeit? Ich selber habe seit diesen Monat mit 16 Stunden wieder angefangen zu arbeiten. Erhalte also ein Nettogehalt von 1224€ darüber hinaus erhalte ich 600€ Mieteinnahmen für meine Eigentumswohnung und müsste mir zusätzlich noch einen Wohnvorteil von 150€ anrechnen lassen.

Wie sieht die Situation dann aus nach dem meine Tochter 3 Jahre alt geworden?

Und wie würde es sich verhalten wenn wenn ich dann doch nicht mehr arbeiten weil es zeitlich wegen den Kindern nicht klappt oder ich kündige oder gekündigt werden sollte? Dann hätte ich ja nur noch die Mieteinnahmen 600€ und der blöde Wohnvorteil 135€ damit könnte ich mich ja nicht selbst unterhalten wäre ich dann wieder in der Tabelle anzurechnen wegen der Kinderbetreuung da meine Kinder ja noch so jung sind.

Einsatz editiert am 8. Juli 2024 18:59

8. Juli 2024 | 19:35

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle, welche als Richtlinie für die Bemessung von Kindesunterhalt dient. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Berechnung des Kindesunterhalts alle unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Ehegattenunterhalt.

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltspflichtige, in diesem Fall Ihr Ehemann, einem minderjährigen Kind stets vorrangig Unterhalt zu gewähren. Danach richtet sich die Rangfolge der übrigen Unterhaltsberechtigten.

Derzeit werden Sie als Ehefrau und Ihre beiden gemeinsamen Kinder in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dies führt zu einer Reduzierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Ihres Mannes durch zwei sogenannte Abzüge, was den Unterhaltsanspruch der Tochter aus erster Ehe verringert.

Mit Erreichen des dritten Lebensjahres Ihrer jüngsten Tochter ändert sich die Anrechenbarkeit Ihrer Person als unterhaltsberechtigte Ehefrau gemäß § 1570 Abs. 1 BGB. Dieser Paragraph regelt den Betreuungsunterhalt, welcher grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Danach besteht kein automatischer Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die eine Verlängerung rechtfertigen.

Da Sie seit diesem Monat wieder 16 Stunden wöchentlich arbeiten und ein eigenes Einkommen von 1.224 € netto sowie 600 € Mieteinnahmen und einen Wohnvorteil von 150 € haben, sind Sie finanziell eigenständig und somit nicht mehr als unterhaltsberechtigt anzusehen. Folglich fällt der Abschlag für Sie als Ehefrau weg, was das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen Ihres Mannes erhöht und den Unterhaltsanspruch der Tochter aus erster Ehe ansteigen lässt.

Sollten Sie aus zeitlichen Gründen oder aufgrund einer Kündigung Ihre Erwerbstätigkeit einstellen, sind die Mieteinnahmen von 600 € und der Wohnvorteil von 150 € weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings wäre Ihr Gesamteinkommen dann mit 750 € als nicht ausreichend anzusehen, um Ihren eigenen Unterhalt zu decken. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt erneut geprüft werden, insbesondere weil Ihre Kinder noch jung sind und eine Betreuung erforderlich ist.

Gemäß § 1570 Abs. 2 BGB kann der Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt werden, wenn und solange dies der Billigkeit entspricht. Das bedeutet, dass eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen muss. Auch die Rechtsprechung berücksichtigt regelmäßig die Betreuung von Kleinkindern und die daraus resultierende eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Ihre Anrechenbarkeit als unterhaltsberechtigte Person entfällt, sobald Ihre jüngste Tochter das dritte Lebensjahr erreicht und Sie ein eigenes Einkommen erzielen. Bei einer Änderung Ihrer Erwerbstätigkeit müsste erneut geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Betreuungsunterhalt gerechtfertigt ist. Ihr Mann sollte daher seine Unterhaltspflichten regelmäßig überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Anpassung des Unterhalts vornehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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