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Kindesunterhalt bei 3 Kindern

| 5. Januar 2010 11:12 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

folgende Situation:

Ich bin seit 2002 geschieden, habe 2 Kinder aus dieser Beziehung (jetzt 10 und 12 Jahre alt).

Seit 2007 bin ich wiederverheiratet und habe aus dieser Beziehung ein kleines Kind (jetzt 2 Jahre alt).

Ich bezahle für die ersten beiden Kinder regulären Unterhalt gem. der entsprechenden Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle.
Meiner Ex-Frau habe ich aufgrund eines Vergleichs im Scheidungsurteil damals eine einmalige Summe gezahlt. Außerdem ist wiederverheiratet - von daher entfällt ein Unterhaltsanspruch.

Durch die radikale Erhöhung der Sätze in der Düsseldorfer Tabelle muss ich wohl ab Januar 2010 89 Euro mehr im Monat Kindesunterhalt zahlen.
Dies belastet mich schon sehr.
Wie schon berichtet, habe ich ja wieder eine kleine Familie. Meine neue Frau kann in der Elternzeit nur auf 400-Euro-Basis arbeiten gehen. Wir brauchen wirklich jeden Cent....

Jetzt meine Frage:
Die Düsseldorfer Tabelle geht ja von 2 Unterhaltspflichtigen Personen aus. Ich habe aber mit meinem dritten Kind und meiner Ehefrau noch weitere Personen zu "unterstützen". Kann sich dies in die Einteilung der jeweiligen Stufe der DT auswirken?

Mein bereinigtes Nettogehalt beträgt 2929,05 Euro. Momentan bezahle ich daher aus der Stufe 5.

Vielen Dank im voraus für eine Antwort.

5. Januar 2010 | 12:15

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


In der Tat haben sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2010 erhöht.

So beträgt die Steigerung der Leistung für ein 12 jähriges Kind in der 5. Stufe 59 EUR – für ein 10 jähriges Kind in der 5. Stufe 50 EUR.

Allerdings wird die neue Düsseldorfer Tabelle für 2010 erst am 6. 1. 2010 bekannt gegeben.

Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau und Ihres dritten Kindes hat nur geringe Auswirkungen auf Ihre Einordnung in der Düsseldorfer Tabelle.
Denn die Einordnung richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen.

Gerade um die Höhe der Unterhaltspflicht zu bestimmen werden bestimmte Stufen festgelegt.

Erst nach der Einordnung wird die Unterhaltshöhe berechnet.

Zwar sind Sie ja auch gegenüber Ihrer jetzigen Familie unterhaltspflichtig – aber diese Unterhaltspflicht wird nicht erst vom Nettoeinkommen abgezogen, bevor der Unterhalt für die restlichen Berechtigten berechnet wird.

Denn gem. § 1609 BGB stehen Ihre drei Kinder unterhaltstechnisch auf einer Stufe.

Sie können nach der Düsseldorfer Tabelle erst eine Stufe nach oben „rutschen“, wenn Sie den Bedarfskontrollbetrag unterschreiten.

Das ist der äußerst rechts in der jeweiligen Stufe angeordnete Betrag. Wenn also bei Zahlung des gesamten Unterhaltes Ihnen selbst nicht einmal dieser Betrag bleibt, so mindert sich die Unterhaltspflicht entsprechend der nächsthöheren Stufe.

In der fünften Stufe liegt dieser Betrag bei 1300 EUR. Ich denke nicht, dass Sie diesen Betrag unterschreiten und daher bleibt es leider bei den hohen Unterhaltsleistungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.




Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2010 | 12:26

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Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Schade, dass sie eher "negativ" für mich ausgefallen ist. Aber da können Sie ja nix für ;-)

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