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Kinderlärm Obermieter

22. Januar 2022 21:44 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:59

Hallo,
es geht um den Lärm der durch tobende Kinder in der Wohnung über uns produziert wird. Dies Lärm erstreckt sich vor allem an Wochenende und in Ferien von 9 Uhr morgens bis 23 Uhr Abends fast durchweg. Die Lautstärke übertönt den Fernseher ohne Probleme, schlafen und arbeiten zu Hause weder für uns noch unsere Kinder möglich. Der Obermieter will Vorschläge für eine "Bautechnische Lösung" von uns haben, wovon wir keine Ahnung haben. Für ihn kommt es nicht in Frage seinen Kindern etwas zu verbieten oder ihnen zu sagen das Sie zu bestimmten Zeiten leise sein sollen(Kinder Alter 5,7,8,9,12). Auch ein Spielen auf dem Spielplatz vor der Haustür kommt nicht in Frage für ihn(Generell hat er kein Problem seine Kinder alleine draußen zu lassen, Mutter der Kinder Hausfrau). Mediation wurde seinerseits abgebrochen. Antwort vom Vermieter nach mehreren Monaten Lärmprotokoll: Keine unbeteiligten Zeugen und es liegt wohl ein persönliches Problem der Mieter vor, deswegen geht ihn das nicht weiter an. Hausordnung schreibt zusätzliche Mittagsruhe von 13 Uhr - 15 Uhr vor.
Unsere Frage: Gibt es eine Möglichkeit dagegen vor zu gehen und wenn ja wie tut man dies am besten.
Vielen Dank im Voraus.

22. Januar 2022 | 22:53

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:



Sie haben gegen den Vermieter einen Anspruch, daß sich die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, dies folgt aus § 535 BGB:

„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."


Zu dem vorgenannten vertragsgemäßen Zustand gehört auch ein Störungsschutz der den Schutz vor Lärmbelästigungen durch andere Mieter miteinbezieht.


Mit anderen Worten: Sie haben einen Anspruch gegenüber Ihrem Vermieter, daß dieser dauernde und übermäßige Lärmbelästigungen durch andere Mieter verhindert bzw. abstellt.

Dies geht grundsätzlich auch für Kinderlärm, allerding hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit entschieden, daß Kinderlärm – in einem gewissen Umfang – als üblich bzw. sozialadäquat hinzunehmen ist.


Der entscheidende Punkt für ihren Fall ist hier: In einem gewissen Umfang. So kann natürlich nicht jedes poltern durch Spielen, oder auch ein gelegentliches Schreien als Lärmbelästigung eingestuft werden.



Bei tobenden Kindern von morgens bis abends – und insbesondere bis 23.00 Uhr - wäre sicherlich die Grenze überschritten, zumal die Rechtsprechung davon ausgeht, daß bei älteren Kindern auch bereits eine gewisse Einsichtsfähigkeit besteht, die eine elterliche Untersagung von Lärm möglich macht.



Wenn der Vermieter auf Ihre Beschwerde hin untätig bleibt, haben Sie das Recht die Miete zu mindern.

Ich empfehle Ihnen daher folgendes Vorgehen:

Setzen Sie in einem Brief – am besten per Einwurf/Einschreiben- Ihrem Vermieter eine letzte Frist zur Beseitigung des übermäßigen Lärms und kündigen Sie in dem Schreiben gleichzeitig an, daß Sie für den Fall der fortgesetzten Lärmbelästigung die Miete um den Betrag X mindern werden.

Weisen Sie auch noch einmal auf die entsprechenden Lärmprotokolle hin.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2022 | 16:26

Sehr geehrter Herr Mack,
vielen dank für ihr Ausführung.
Da sie nur den Hinweis auf den Vermieter gegeben haben, wollten wir uns noch erkundigen in wie weit uns das KVR in München dabei helfen kann, da uns die Polizei den Hinweis gegeben hat das diese für Ruhrstörungen verantwortlich sind. Leider wurde uns bei einem Anruf dort nur gesagt das Sie nichts damit zu tun haben?
Danke nochmals im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2022 | 16:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Das KVR ist eine Ordnungsbehörde der Stadt München. Diese hat zwar auch eine (eingeschränkte) Zuständigkeit bei Nachbarschaftslärm, dort geht es jedoch nach der sogenannten Hausarbeits- und MusiklärmVO eher um Lärm der auf folgende Ursachen zurückgeht: „ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und –wiedergabegeräten".


Dies trifft ihren Fall bzw. die Ursachen des Lärms ersichtlich nicht. Natürlich können Sie – wie offensichtlich bereits geschehen – Ruhestörungen bei der Polizei anzeigen, jedoch beseitigt dies das Problem ebenfalls nicht dauerhaft.


In der Praxis erweist sich daher das Instrument eines Anspruchs gegenüber dem Vermieter als erfolgversprechender. Die Mietminderung – die angemessen zur Lärmbelästigung sein sollte – ist letztlich nur das Mittel, um den Vermieter zum Handeln zu zwingen.

Der Vermieter muß Druck auf den störenden Mieter ausüben, die betreffende Störung zu unterlassen, oder eine Kündigung aussprechen.


Dies ist bei derartigen Lärmbelästigungen in der Regel der einzige Weg die Störung dauerhaft zu beseitigen.



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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