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Kindergartenplatz

13. Juli 2010 14:41 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer

Sehr geehrte Damen und Herren.
Unsere Tochter wird im Oktober 3 Jahre alt. Obwohl wir bereits vor über 1 Jahr einen Antrag auf einen Kindergartenplatz im Kindergarten direkt angrenzend an unserer Grundstücksgrenze gestellt haben, haben wir einen ablehnenden Bescheid erhalten und sollen nun tagtäglich über 1,5 km Wegstrecke zum nächsten Kindergarten zurücklegen. Laut Aussage der Sachbearbeiterin gilt bei der Verteilung der Plätze nicht der Wohnort der Eltern sonder alleine der Wunsch der Eltern. Im vorliegenden Fall sollen sich mehr Eltern um den Kindergarten beworben haben, als Plätze vorhanden sind.
Genauere Nachfragen, wieviele Kinder im Herbst überhaupt neu aufgenommen werden oder auf welchem Platz der Warteliste wir uns befinden, werden jedesmal lapidar mit dem Verweis auf den Datenschutz abgetan. Auch habe ich angeblich kein Recht darauf, irgendwelche Namen zu erfahren, obwohl ich hierdurch vielleicht die Möglichkeit hätte, einen Tauschpartner zu finden.
Ich habe die Befürchtung, dass bei der Verteilung der Plätze nicht ehrlich vorgegangen wird, sehe aber leider (aufgrund des angeblichen Datenschutzes) keine Möglichkeit, dies zu überprüfen.

Meine konkreten Fragen:
- habe ich das Recht, die Verteilung der Kindergartenplätze zu überprüfen, und wenn ja, wie kan dies geschehen?
- Wenn ich einen Tauschpartner finde, habe ich das Recht zu tauschen oder kommt dann erst der nächste in der Warteliste zum Zug?
- Habe ich das Recht, die Anzahl der Neuaufnahmen, die Anzahl der Plätze insgesamt und ggf. die Namen der Neuaufzunehmenden Kinder zu erfahren?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Bitte haben Sie Verständnis, wenn ich aufgrund Ihres Einsatzes in aller Kürze beantworte.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Eine Überprüfung der Vergabekriterien kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gem. § 68 ff. VwGO erfolgen. Hierzu müsste gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Dieser könnte u.a damit zu begründet werden, dass der Träger bei der Vergabe sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Was das Recht zu tauschen betrifft, so kann diesseits keine Antwort gegeben werden, da der Träger eine Satzung (Kindergartenordnung) erlassen kann, in welcher derartiges möglicherweise festgelegt ist.

Einen allgemeinen Auskunftsanspruch, wie er z.B. im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes seinen Niederschlag gefunden hat, gibt es in Baden-Württemberg nicht.
Möglicherweise könnte die Anzahl der Neuaufnahmen und Plätze aufgrund einer Anfrage nach § 25 LVwVfG erfragt werden. Die Namen der Kinder werden aus Datenschutzgründen auf keinen Fall herausgegeben werden.

Sollten Sie Interesse an einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung bei einem möglicherweise anzustrengenden Widerspruchsverfahren haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

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