Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die gestellte Frage.
Sie schildern eine unangenehme Situation, in der die rechtliche Handhabe -dies kann ich Ihnen gleich sagen- aber leider sehr beschränkt ist.
I. Die strafrechtlichen Möglichkeiten sind derzeit begrenzt. Nach § 164 StGB
wird wegen falscher Verdächtigung belangt, wer "wider besseren Wissens" jemanden verdächtigt. Dies bedeutet im Klartext, dass bei Vermutungen und Mutmaßungen, sei es gegenüber der Jugendbehörde oder der Polizei, keine Strafbarkeit gegeben ist.
II.Der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB
setzt ebenfalls eine Handlung "wider besseren Wissens" voraus. Solange sich jemand lediglich "Sorgen" macht und Meldung erstattet, wird er dafür strafrechtlich nicht belangt.Dies kann im Einzelfall für eine Partei sicherlich ärgerlich sein; auf der anderen Seite muss Jedermann die Möglichkeit haben, die Behörden bei einem entsprechenden Verdacht zu verständigen-andernfalls würde jeder nur wegschauen.
III.Etwas anderes würde gelten, wenn die anzeigende Partei die Meldung erstattet, um Sie beispielsweise zu ärgern. Dann könnte natürlich ein Straftatbestand erfüllt sein. Zudem könnten Sie Anzeige auch nur gegen Unbekannt stellen; ein Ermittlungsverfahren würde mit 99% Wahrscheinlichkeit nach § 170 II StPO
eingestellt werden.Sie müssen also leider damit leben, dass man aufgrund des Geschreis die Behörden "zu Recht" verständigt hat (was kein Werturteil sein soll)..Es bleibt aber abzuwarten, ob Sie überhaupt Besuch von dem JA oder der Polizei bekommen. Wohlmöglich misst man der Anzeige zunächst keine Bedeutung bei.Dann hat sich so ein Vorfall auch schnell erledigt;umso mehr, als dass Ihr Jüngling mit der Zeit erwachsen wird.
IV. Eine andere Frage wäre die zivilrechtliche Seite. Sollte ein Nachbar widerholt Tatsachen behaupten, die nicht wahr sind, hätten Sie ggf. einen Unterlassungsanspruch. Dazu müsste aber die Person namentlich bekannt sein und kein Einzelfall vorliegen. Die Erziehung von- auch schreienden Kindern-gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist von den Nachbarn grundsätzlich zu dulden.
V.Nicht ganz so einfach verhält es sich mit der üblen Nachrede nach § 186 StGB
,die sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich von Bedeutung ist. Hier ist zu beachten, dass die behauptungen tatsächlich geeignet sind, sie verächtlich zu machen. Allerings wird man die Rechtwidrigkeit bzw.Schuld wohl auch zumindest wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen oder mangels Vorsatz verneinen, so dass Sie wohl auch hier vorerst nichts machen können.
VI.Gegenmaßnahmen dürften vor allem im Hinblick auf die Beweisbarkeit schwierig sein. Was die Behörden betrifft, warten Sie ab, ob sich überhaupt jemand meldet- ich kann mir gut vorstellen, dass das nicht der fall sein wird. Falls doch, können Sie die Sachlage so wie oben beschrieben schildern- Sie haben nichts zu verbergen und können dazu auch offen stehen.
Sollte sich herausstellen, dass ein Nachbar etwas unternommen hat, nur um Sie zu ärgern, oder weil ihn das Geschrei persönlich stört(Rache) und sollte hier ein Nachweis gelingen, so würde sich die Beurteilung naturgemäß ändern.Kontaktieren Sie mich dann einfach wieder.
In diesem Sinne wünsche ich ein weiteres problemloses Zusammenleben,
mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Asthoff
Diese Antwort ist vom 20.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
Fürst-Bentheim-Straße 17
33378 Rheda
Tel: 0521/5436685
Tel: 0176/38400010
Web: http://www.asthoff.com
E-Mail: