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Kind fährt Quad und baut einen Unfall mit Verletztem

10. Oktober 2006 20:02 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Mein Sohn (11 Jahre) war allein bei einen Freund (ebenfalls 11 Jahre).
Die Eltern des Freundes haben ein Quad (versichert und angemeldet).
Mit diesem Quad fuhr der Freund auf nicht öffentlichen Gelände umher. Mein Sohn machte den Beifahrer.
Wie der Freund zu den Schlüssel kam, weis ich nicht, auch ob die Eltern des Freundes von der Fahrt wußten weis ich nicht.
Während der Fahrt stürzte das Quad um (vermutl. zu schnell in die Kurve), dabei brach sich mein Sohn das li. Schienbein(geschlossener Bruch).
Mein Sohn kam ins Krankenhaus (Montag) und mußte bis zum Freitag liegen und wurde dann operiert. Der Bruch wurde mit Schrauben und Platte behandelt. Danach noch ein Krankenhausaufenthalt von ca. 1 Woche (also insgesamt ca. 11 Tage)und weitere 5 bis 6 Wochen Krücken.
In ca. 9 Monaten nochmal ca. 3 Tage Krankenhaus zur Entfernung der Schrauben und Platten.
Der Unfall wurde nicht von der Polizei aufgenohmen.

Frage: Ist mein Sohn mitschuld, da er auf das Quad aufstieg, obwohl es ein Kind fuhr?
Zahlt die Haftpflichtversicherung des Quads oder eine Privat haftplichtversicherung der Eltern die Behandlungskosten und evt. ein Schmerzensgeld (wie hoch kann es sein)
Danke

10. Oktober 2006 | 23:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Eine Haftung der Eltern ergibt sich hier aus § 832 Abs. 1 BGB :

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.


Da das Quad für die Kinder zugänglich war und sie damit fahren konnten wird man eine Verletzung der Aufsichtspflicht bejahen können, soweit keine anderen Umstände, die ich im Rahmen der Beantwortung nicht burteilen kann, vorgelegen haben.

Sie können die Eltern für die Behandlungskosten direkt in Anspruch nehmen. Soweit diese über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollten Sie in Absprache mit den Eltern diese in Anspruch nehmen, da Kinder in der Regel bei einer Haftpflicht der Eltern mitversichert sind.

Ein Schmerzengeldanspruch wäre dem Grunde nach denkbar. Allerdings wird eine solcher Anspruch nur zurückhaltend gewährt. Des weiteren ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich Ihr Sohn hier (bewusst?) in die Gefahrenquelle begeben hat, so dass aufgrund des gemeinschaftlichen Fahrens mit dem Quad ein solcher Anspruch abgelehnt werden könnte.

Unabhängig davon sollten Sie natürlich versuchen diesen (bei der Haftpflichtversicherung) einzufordern.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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