Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Eine Haftung der Eltern ergibt sich hier aus § 832 Abs. 1 BGB
:
§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Da das Quad für die Kinder zugänglich war und sie damit fahren konnten wird man eine Verletzung der Aufsichtspflicht bejahen können, soweit keine anderen Umstände, die ich im Rahmen der Beantwortung nicht burteilen kann, vorgelegen haben.
Sie können die Eltern für die Behandlungskosten direkt in Anspruch nehmen. Soweit diese über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sollten Sie in Absprache mit den Eltern diese in Anspruch nehmen, da Kinder in der Regel bei einer Haftpflicht der Eltern mitversichert sind.
Ein Schmerzengeldanspruch wäre dem Grunde nach denkbar. Allerdings wird eine solcher Anspruch nur zurückhaltend gewährt. Des weiteren ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich Ihr Sohn hier (bewusst?) in die Gefahrenquelle begeben hat, so dass aufgrund des gemeinschaftlichen Fahrens mit dem Quad ein solcher Anspruch abgelehnt werden könnte.
Unabhängig davon sollten Sie natürlich versuchen diesen (bei der Haftpflichtversicherung) einzufordern.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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