Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen gebildeten Fallgruppen verlaufen leider nicht so, wie die Haftungsgrenzen.
Bei einem Unfall mit dem Trampolin kommt es nicht darauf an, ob das Kind von Gemeinschaft A, Gemeinschaft B oder Fremd ist, sondern darauf, wer den Unfall verursacht hat.
Das Trampolin muss regelmäßig auf seine Verkehrssicherheit geprüft werden. Wenn dies unterlassen wird, und deshalb ein Unfall passiert, dann haftet Gemeinschaft B als Betreiber, weil diese das Aufbauen genehmigt hat.
Je nachdem wie die Genehmigung formuliert war, kann B eventuell Regress bei der kleinen Gruppe nehmen, die das privat finanziert aufgebaut hat.
Wenn die Eltern das Kind nicht richtig beaufsichtigen, die mangelhafte Beaufsichtigung des Kindes zu einer nicht sachgerechten Benutzung führt und der Unfall durch diese fehlerhafte Nutzung verursacht wird, dann haften die Eltern, die ihr Kind mangelhaft beaufsichtigt haben.
Bei der Rasenfläche von Gemeinschaft A ist theoretisch denkbar, dass sich Löcher im Rasen befinden, die zur Folge haben, dass ein Kind stürzt. Dann würde Gemeinschaft A haften, weil sie der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
Aber die meisten Unfälle auf einer Rasenfläche geschehen, weil die Eltern ihre Kinder nicht richtig beaufsichtigen und sich die Kinder dann prügeln oder weil die Kinder als Folge der mangelhaften Aufsicht Beeren von den Büschen essen, die nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind. Dann haften die Eltern, die nicht auf ihre Kinder aufgepasst haben.
Ob das Kinder von Gemeinschaft A, von Gemeinschaft B, von Gästen der einen oder anderen Gemeinschaft oder Fremde sind, ist dabei unerheblich.
Allerdings können fremde Kinder das eingezäunte Grundstück nicht betreten, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen. So dass dann, wenn sich fremde Kinder auf dem Grundstück verletzen, immer zumindest eine Teilschuld der Eltern und damit auch eine Teilhaftung der Eltern vorliegen dürfte.
Wer zu welchen Quoten haftet, lässt sich leider erst nachträglich feststellen, nachdem die Ursache der Verletzung ermittelt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Danke für die ausführliche und verständliche Antwort.
Eine Frage hätte ich noch bezüglich der Überprüfung der Verkehrssicherheit des Trampolins und der Spielgeräte:
Kann diese Überprüfung durch eine Privatperson erfolgen, z.B. durch einem Handwerksmeister oder muss Fachpersonal dafür beauftragt werden, und in welchen Zeitintervall müssen die Prüfungen erfolgen?
Ich denke diese Überprüfungen beziehen sich auch auf die Spielgeräte des Spielplatzes...
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem Handwerksmeister kommt es wohl darauf an, in welchem Handwerk er seinen Meisterbrief gemacht hat.
Die Prüfung sollte jährlich durch den TÜV erfolgen.
Wenn Beschädigungen zu sehen sind, muss der Spielplatz bis zur Beseitigung der Schäden gesperrt werden.
Selbstverständlich bezieht sich das auch auf alle Spielgeräte des Spielplatzes, soweit von diesen Gefahren ausgehen können.
Mit freundlichen Grüßen