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Kfz-Händler verweigert Gewährleistung und bezieht sich auf BGH Urteil

5. August 2014 15:20 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Ich habe mir vor ca. 4 Wochen ein Fahrzeug bei einem Kfz-Händler gekauft. Der Kaufvertrag wurden zwischen dem Händler und mir (Privatperson) geschlossen. Kaufpreis: 1.150 Euro

Da, das Auto schlecht startete habe ich bei einer Ford Werkstatt die Zündkerzen ersetzen lassen.
Daber wurde direkt gesehen, dass 1 Zündkerze verbrannt war (Öl verbrannt). Es wurde ein Abgastest gemacht und dabei ist herausgekommen, dass der Motor sehr viel Öl verbrennt. Für den Motor, KAT ist das sog. eine tickende Zeitbombe. Also wäre eine Behebung der Mängel sehr notwendig!

Ich habe heute nun den Händler angerufen und den Sachverhalt geschildert. Dieser hat sich auf ein BGH Urteil bezogen, dass besagen würde, das ein Händler für ein Gebrauchtfahrzeug unter 1.200 Euro KEINE Gewährleistung geben muss! Davon habe ich noch nie etwas gehört. Ich bin auch bei dem Kaufvertrag nicht darüber informiert worden.

Wer hat denn demnach Recht?

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein solches Urteil ist mir völlig unbekannt und lässt sich auch nicht von den gesetzlichen Regelungen, die den Gewährleistungsanspruch nicht von dem Kaufpreis abhängig macht, ableiten. In der aktuellen Literatur lässt sich ein solches Urteil ebenfalls nicht finden.

Vielmehr ordnet § 475 BGB an, dass die Sachmängelgewährleistungrechte nicht wirksam durch eine Vereinbarung, gleichgültig ob individualvertraglich oder durch AGB, erschwert werden können. Sie sollten sich daher das Aktenzeichen des Urteils nennen lassen, wenn der Verkäufer weiterhin an seiner Meinung festhält. Bis dahin lassen Sie sich nicht zu sehr davon beeindrucken.

Weiterhin läge ein solcher Ausschluss auch nur dann vor, wenn dieser auch tatsächlich wirksam vereinbart worden wäre. Steht er hingegen nicht in dem geschlossenen Vertrag, kommt er ohnehin nicht in Frage.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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