Gerne zu Ihren Fragen auf der Grundlage der mitgeteilten Fakten:
Ihre Frage:
Der Bezug zu dem Hausgrundstück ist jedoch eindeutig.
Antwort:
Sie haben das intuitiv vollkommen richtig erkannt: Denn das Recht kann grds. zwar nur so ausgeübt werden, wie vereinbart und im Grundbuch eingetragen und kann nur durch eine neue Vereinbarung und Eintragung verändert werden. Ohne Vereinbarung gegenüber der festgelegten Nutzung nur, wenn sich aufgrund der Zeit die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Sie teilen nicht mit warum aus Hausnummer 6 jetzt Hausnummer 6 a geworden ist (oder umgekehrt). Bei Eindeutigkeit der Dienstbarkeit müssen Sie aber damit rechnen, dass Ihr dienendes Grundstück wie beschrieben belastet ist.
Frage:
Der bestehende Grundbucheintrag ist in meinen Augen eine Wertminderung des Hauses.
Antwort:
Auch das sehen Sie richtig. Es handelt sich um eine Grunddienstbarkeit nach den §§ 1018 ff. BGB
, die grundsätzlich das dienende Grundstück belastet und deshalb auch eine Wertminderung nach dem Verkehrswert darstellt.
Frage:
Was können Sie mir empfehlen? Soll ich auf Löschung des Grundbucheintrags vor/bei Kauf bestehen?
Antwort:
Entweder die Grunddienstbarkeit sollte in den Verhandlungen deutlich zu Ihren Gunsten „eingepreist" werden oder sie sollte im Grundbuch gelöscht werden.
Vorsicht: Ein einfacher Verzichtet durch die derzeit vertraglich Berechtigten reicht nicht. Denn die agierenden Personen können sich ändern und ggf. auch Verträge über die Nutzung bzw. Belastung abschließen. Die sind zunächst auch wirksam, binden aber niemals die Personen, die durch Veräußerung erneut in die Rechte bzw. Pflichten aus der Grunddienstbarkeit eintreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
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