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Keller

21. Juli 2008 11:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

wir haben eine 105 qm Wohnung und dazu keinen Abstellraum und im Mietvertrag keinen zugewiesenen Keller. die kellerräume sind alle offen und im Vorgespräch wurde uns zugesagt, dass wir unsere Sachen dort unterstellen können. Nun wollen wir gern Ordnung und klare Strukturen im Keller haben, da dieser doch alt (50-Jahre-BAu) ist und jetzt will der Vermieter Geld für die Kellernutzung haben! Ist dies rechtens? oder steht uns eine Abstellfläche zu?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Nutzung eines Kellers hängt davon ab, ob diese vereinbart wurde. Ein allgemeines Recht auf einen Keller gibt es nicht. Daher kommt es in Ihrem Fall darauf an, wie die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter gelautet hat und ob sie ggf. nachweisbar ist. Wenn die Absprache nur mündlich ohne Zeugen getroffen wurde bzw. der Vermieter klargemacht hatte, dass er die Kellernutzung nur freiwillig gewährt, gibt es leider keine große Erfolgsaussicht, eine Kellernutzung durchzusetzen.

Im letzteren Fall bleibt Ihnen im Zweifel nur, mit dem Vermieter eine gesonderte - u.U. extra zu bezahlende - Vereinbarung über die Kellernutzung zu treffen.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2008 | 18:04

Vielen Dank für Ihre Antwort. Das konnte ich mir soweit denken. Dann werde ich alles schriftlich mit dem Vermieter ausmachen müssen!
Aber meine weitergehende Frage ist ja, ob es nicht generell ein Anspruch auf eine Abstellfläche gibt. Denn beim Hausbau muss gemessen an der Wohnfläche immer eine Abstellfläche zugeplant werden-lt. Architektenauskunft. Trifft das bei angemieteten Wohnungen auch zu? Muss einem Mieter eine mögl. Abstellfläche zur Verfügung gestellt werden? Denn in meiner Wohnung gibt es keinen einzigen Abstellraum!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2008 | 18:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Ein Anspruch auf einen Keller oder Abstellraum ich davon abhängig, ob ein solcher vertraglich vereinbart ist. Wenn keine Vereinbarung existiert, haben Sie leider keine Möglichkeiten.

Ich hoffe, ich konnte nun alle Fragen beantworten und bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin

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