Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorliegend gehe ich davon aus, dass die Feldjägertruppe bereits Sachverhaltskenntnis hat und bereits auf der Suche nach Ihnen ist bzw. die Fahndung nach Ihnen aufgenommen hat.
Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB
(Strafgesetzbuch), da § 16 WStG (Wehrstrafgesetz) für die Fahnenflucht eine Strafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Bitte beachten Sie, dass diese Verjährungsfrist unter anderem durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann (z.B. die Anordnung einer richterlichen Vernehmung, den Erlass eines Haftbefehls u.a.), § 78 c StGB
.
Das Strafmaß der Fahnenflucht reduziert sich gemäß § 16 Absatz 3 WStG, wenn Sie sich binnen eines Monats stellen und bereit sind, Ihrem Wehrdienst nachzukommen.
Diesbezüglich sei noch angemerkt, dass es sich hierbei um die maximal auszuurteilende Strafe handelt. Bei einem Ersttäter ist aber nicht davon auszugehen, dass es zu einer Haftstrafe kommen wird.
Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde zur Vermeidung weiterer Nachteile, sich baldmöglichst bei Ihrem Kompaniechef zu melden, Ihre Rückkehr in die Kaserne anzukündigen und eben dort persönlich vorstellig zu werden.
Vor Ort können Sie dann nochmals unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Bestätigung des Krankenhauses) und Darlegung Ihrer finanziellen Situation Ihr Missgeschick schildern. Unter Umständen kann hierdurch erreicht werden, dass lediglich disziplinarische Maßnahmen gegen Sie eingeleitet werden und von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Guten Tag,
So wie ich das jetzt verstanden habe verjährt also Fahnenflucht nicht, da bei laufenden Haftbefehl die Verjährungszeit unterbrochen ist. Es verjährt ebenfalls auch nur die Verfolgung und nicht die Straftat?
Stellt mir die Bundeswehr Mittel zur verfügung um beim Kompaniechef vorstellig zu werden? Ich bin ja nicht gewillt fahnenflüchtig zu sein.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Ab dem Zeitpunkt, in welchem Verfolgungsverjährung eintritt, ist eine Verfolgung der Straftat nicht mehr möglich, man könnte auch davon sprechen, dass die Straftat verjährt ist.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Kompaniechef telefonisch in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise mit diesem abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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