Ich habe mich bei der Bundespolizei beworben und alle Tests geschafft. Hab jedoch in dem Bewerbungsverfahren eine Anzeige bekommen wegen Körperverletzung. Wurde verurteil nach (Jugendstrafrecht) mit 40 Sozialstuden, 2 Tage in einen Jugendarrest plus Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro. Habe jedoch keinen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen. Musste dies das der Bundespolizei mitteilen. Die meinten ich sollte ne Stellungnahme bezüglich dem Vorfall schreiben. Dies tat ich auch. Hab dann ne Absage bekommen, da die meinten ich wäre nicht charakterlich für diesen Job geeignet. Nun hab ich ne frage hab ich den noch Chancen mich bei der Bundespolizei zu bewerben, bzw. Wie stehen die Chancen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen die Stelle sehr wichtig ist, können Sie gegen die Ablehnung vorgehen. Wenn Sie als Ersttäter jedoch so heftig bestraft wurden (Arrest), dann war das scheinbar keine harmlose Körperverletzung oder Sie wurden oder haben sich schlecht verteidigt - es wäre besser gewesen bereits im Ermittlungsverfahren alles einzustellen! Chancen bestehen, ohne konkrete Kenntnis der Tatumstände kann ich aber nicht sagen, ob 5 oder 50 Prozent!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller16. Juli 2019 | 20:26
Vielen Dank für die schnelle Antwort von Ihnen. Aber 1 frage hätte ich noch an Sie.
Ja sie haben recht ich würde falsch verträten meiner Meinung nach. Meine Frage ist nur ich mache ab September eine Lehrer und würde mich dann nach den 3 Jahren wieder bei der Polizei bewerben. Ab welchen Zeitraum verfällt der Eintrag im Register ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. Juli 2019 | 09:26
Glücklicherweise sind Sie nicht vorbestraft, ein Eintrag steht nicht im Bundeszentralregister - gem. Paragraph 64 BZRG ist ein Zuchtmittel (16 JGG) zudem ab Vollendung des 24. Lebensjahres zu löschen. Wenn Sie den Neuantrag stellen, lassen Sie dies unbedingt anwaltlich betreuen - zudem sollten Sie trotzdem gegen die Ablehnung vorgehen, da anderenfalls für die Neubeantragung die vormalige Ablehnung entgegenstehen könnte - insbesondere die Gründe.