Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
das Kind muss als Werbungskosten höhere Beträge als 1143 € geltend machen, nicht den pauschalen Betrag von 920 €. Dazu kommen in Betracht nur Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ausbildung stehen. Das kann ich nicht genau beantworten, weil ich nicht weiß, was die Tochter studiert oder welche Ausbildung sie macht. Bis zu 410 € kann sie jährlich abziehen bei selbständigen Wirtschaftsgütern, z.B Laptop von 410 netto kann sie von ihren Einkünften abziehen. Sie kann andere Wirtschaftsgüter als AfA abziehen. Eventuell kann sie auch Studiengebühren geltend machen(das ist streitig) - einen Drucker kann sie über drei Jahren abziehen, Aufwendungen für Lehrbücher und sonstiges kann sie auch abziehen oder was sie zur Ausbildung benötigt (vielleicht bestimmte Bekleidung), vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG
. Ich weiß nicht, was sie studiert und was sie zur Ausbildung benötigt, so dass ich die Frage nicht abschließend beantworten kann. Sie darf aber nicht den Pauschbetrag ansetzen, sondern einzeln berechnen, was Sie benötigt, so dass der Betrag für Werbungskosten über 1143 € hinausliegt.
Bzgl. eventuell noch geltend zu machend Werbungskosten verweise ich auf den § 9 EStG
.
Ob Ihr Anliegen Erfolg vor dem FA haben wird, hängt nicht von meinen Angaben ab, sondern von noch dem FA vorzulegenden und nachzuweisenden Tatsachen. OB diese vorliegen oder nicht, kann ich weder beeinflussen noch beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich weise Sie auch darauf hin, dass, wenn Sie ein Wirtschaftsgut sowohl beruflich als auch privat nutzen, die Anschaffungskosten für dieses auch dementsprechend anteilig abziehen können.
Es sind auch nicht alle WK abziehbar. Es fehlen aber auch Angaben über die Ausbildung und die dafür aufgewandten Kosten.
Sie kann natürlich auch mehrere selbständige Wirtschaftsgüter als WK geltend machen, wenn diese besonderen Ausbildungszwecken dienen.
Es lässt sich sehr schwer alles mitteilen, aber das wird reichen.