Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Hier ist eine genaue Prüfung der schriftlichen Verträge und der Firmenwagenrichtlinie notwendig.
Grundsätzlich gilt:
Die Überlassung eines Firmenwagens ist dann Arbeitslohn, wenn der AN den Wagen auch für private Zwecke nutzen kann (BAG 23. 6. 1994 AP BGB § 249 Nr. 34).
Damit hätten Sie u. U. grundsätzlichen Anspruch auf den Wagen (was jedoch von der genauen Abrede abhängt).
Die Überlassung kann widerruflich vereinbart werden. Wegen des Charakters der Leistung ist die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs nur nach billigem Ermessen zulässig (BAG 17. 9. 1998 AuR 1999, 111).
Im Fall der Verweigerung trotz Verpflichtung hat der Arbeitgeber nach §§ 280 I, 283, 251 Schadensersatz wegen unterbliebener Bereitstellung eines PKW auch zur privaten Nutzung zu leisten und nutzt der Arbeitnehmer seinen gleichwertigen privaten Pkw, kann er nur die hierfür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen. Der erlittene Schaden muss konkret dargelegt werden (BAG 16. 11. 1995 AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4). Bei der unberechtigten Entziehung eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens kann der AN mindestens den Betrag verlangen, den er benötigt, um auf dem freien Markt ein gleichwertiges Fahrzeug unterhalten zu können. Er ist nicht auf die Erstattung des steuerlichen Vorteils beschränkt. (Preis, Erfurter Kommentar, RN 661 zu § 611 BGB
).
Ich rate Ihnen daher dringend, einen Kollegen mit der Prüfung von Vertrag und Überlassungsabrede sowie Firmenwagenrichtlinie zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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