Sehr geehrter Frgesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:
1.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für die 2016 gekauften Strahler ist bereits abgelaufen. Insofern besteht kein Anspruch des Kunden mehr auf kostenlose Reparatur oder Austausch aufgrund von Mängeln.
2.
Entscheidend ist, ob Sie als Verkäufer eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie von 50.000 Brennstunden zugesagt haben.
Die Excel-Tabelle mit der Amortisationsrechnung könnte ein Indiz dafür sein, ist aber für sich genommen noch keine rechtsverbindliche Garantiezusage. Es kommt auf die konkreten Vertragsvereinbarungen an.
3.
Selbst wenn eine Garantie von 50.000 Stunden vereinbart wurde, ist fraglich, ob diese grenzenlos gilt.
Faktoren wie erhöhte Temperatur und häufige Schaltzyklen können die Lebensdauer verkürzen, ohne dass dies einen Mangel darstellt. Die Herstellerangaben (L70/B50) deuten ebenfalls darauf hin, dass die 50.000 Stunden nicht absolut garantiert sind.
4.
Ihr Angebot, die Reparatur von 12 Strahlern nochmals kostenlos durchzuführen, ist ein Entgegenkommen, zu dem Sie nicht verpflichtet sind. Die Kosten für Schäden aufgrund unsachgemäßer Verpackung muss der Kunde selbst tragen.
5.
Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt, gelten die Verbraucherschutzvorschriften nicht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf völlig kostenlose Reparaturen über viele Jahre.
II.
Zusammenfassend sehe ich keine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits, über die 2-jährige Gewährleistung hinaus kostenlose Reparaturen oder Austausch auf unbestimmte Zeit zu leisten, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.
Für eine abschließende Beurteilung müssten die genauen Vertragsvereinbarungen geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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