Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Kfz-Kaufvertrag ist rückabzuwickeln, wenn das verkaufte Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat und Sie ihre Haftung für Mängel des Fahrzeugs nicht wirksam ausgeschlossen haben oder Sie sich auf einen an sich wirksamen Gewährleistungsausschluss bezüglich des (angenommenen) Unfallschadens nicht berufen dürfen.
1. Sollte das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer bei einem Unfall erheblich beschädigt worden sein, dann wäre es zwar m rechtlichen Sinne mangelhaft. Denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden" gekommen ist.
Nach Ihrer Schilderung steht indes schon nicht fest, sondern vermutet der Käufer nur, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an ihn einen Unfall erlitten hat. Diese Vermutung genügt nicht; vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden aufwies.
2. Gelingt dem Käufer dieser Beweis, können Sie ihm grundsätzlich den vereinbarten Gewährleistungsausschluss entgegenhalten. Da Sie ein ADAC-Vertragsformular verwendet haben, unterstelle ich, dass der darin enthaltene Ausschluss Ihrer Haftung für Mängel des Fahrzeugs an sich wirksam ist. Es bedarf allerdings der Prüfung des Kaufvertrags, um das abschließend zu beurteilen.
a. Der Gewährleistungsausschluss schützt sie bezogen auf den (unterstellten) Unfallschaden zwar nicht, wenn Sie dem Käufer diesen Schaden arglistig verschwiegen haben. Dafür bietet Ihre Schilderung indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr schreiben Sie, dass Sie von einem Unfallschaden des Fahrzeugs nichts wussten. Ihnen dürfte daher keine Arglist zur Last fallen. Denn ein Verkäufer kann einen Mangel der Kaufsache nur arglistig verschweigen, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält.
Im Übrigen ist es Sache des Käufers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Sie arglistig gehandelt haben, wenn er diesen Vorwurf erhebt. Es ist also nicht Ihre Aufgabe, den Vorwurf der Arglist „aus der Welt zu schaffen".
b. Der Gewährleistungsausschluss schützt sie allerdings auch dann nicht, wenn Sie mit dem Käufer eine damit unvereinbare Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Es kommt deshalb darauf an, was Sie gegenüber dem Käufer – nicht nur im schriftlichen Kaufvertrag, sondern auch außerhalb dieses Vertrags – bezüglich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs geäußert haben:
Haben Sie ohne jede Einschränkung erklärt, dass der Wagen unfallfrei sei, und ist das Fahrzeug in Wahrheit ein Unfallwagen, dann schützt Sie der Gewährleistungsausschluss nicht. Auf die Frage, ob Sie arglistig gehandelt haben, kommt es dann nicht an. Anders liegen die Dinge aber, wenn Sie beispielsweise nur erklärt haben, dass das Fahrzeug in Ihrer Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe, „laut Vorbesitzer" unfallfrei sei oder Ähnliches.
Es bedarf daher wenigstens einer Prüfung des schriftlichen Kaufvertrags, um beurteilen zu können, was genau bezüglich der Unfallfreiheit des Fahrzeugs vereinbart wurde. Gerne können Sie mir einen Scan oder ein digitales Foto des Vertrags per E-Mail (fea@kanzlei-trettin.de) zukommen lassen, damit ich dazu mehr sagen kann.
II. Der Kaufvertrag ist auch dann rückabzuwickeln, wenn der Käufer ihn wegen einer arglistigen Täuschung wirksam anfechten kann. Da Ihnen aber – wie oben ausgeführt – keine Arglist zur Last fallen dürfte, scheidet eine Rückabwicklung unter diesem Gesichtspunkt wohl aus.
III. Da – wie dargelegt – den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für einen Mangel des Fahrzeugs und die Unwirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses trifft, sollten Sie sich gegenüber dem Käufer möglichst „bedeckt" halten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Sie ihm – vermeintliche oder tatsächliche – Argumente für ein weiteres Vorgehen liefern, und das ist nicht in Ihrem Interesse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte, und bin gerne bereit, Sie im Rahmen eines Mandats gegenüber dem Käufer zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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