Hier entscheidet allein der genaue Wortlaut des Kaufvertrags, ab wann der wirtschaftliche Nutzen und die Lasten – also Rechte und Pflichten einschließlich der Kosten – auf den Käufer übergehen. Maßgeblich ist, dass laut Vertrag der Übergangsstichtag grundsätzlich auf den 01.03.2025 festgelegt ist, der tatsächliche Übergang aber erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt. Damit verschiebt sich der Zeitpunkt des sogenannten Nutzen- und Lastenübergangs in jedem Fall auf das spätere dieser beiden Ereignisse. Wenn der Kaufpreis zum Beispiel erst nach dem 01.03.2025 gezahlt wird, ist erst ab diesem späteren Tag die Käuferin verpflichtet, laufende Kosten oder anteilige Aufwendungen zu übernehmen. Alle Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, trägt allein der Verkäufer.
Es reicht daher nicht aus, sich pauschal auf das Datum 01.03.2025 zu berufen. Es kommt entscheidend darauf an, wann tatsächlich der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde und somit Besitz, Rechte und Pflichten übergegangen sind. Erst ab diesem Tag sind die Kosten nach dem Vertrag auf die Käuferin umzulegen. Zuvor bleibt der Verkäufer verpflichtet, sämtliche Aufwendungen und Lasten zu tragen, auch wenn diese wirtschaftlich dem Stichtag vorher zugeordnet werden könnten. Sie müssen nur die anteiligen Kosten übernehmen, sofern der Kaufpreis auch tatsächlich bis zum 01.03.2025 oder davor gezahlt wurde. Ist die Zahlung später erfolgt, schulden Sie keinen Ausgleich für Kosten, die davor angefallen sind.
Für die genaue Beurteilung empfehle ich, anhand von Kontoauszügen oder Zahlungsbestätigungen das konkrete Zahlungsdatum nachzuweisen. Nur wenn dieses mit dem Übergangsstichtag identisch ist, könnte eine Kostenaufteilung anteilig erfolgen. Sonst bleibt der Verkäufer für sämtliche Kosten bis zum tatsächlichen Besitzübergang allein zahlungspflichtig.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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