Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Sie haben offensichtlich eine gebrauchte Sache gekauft..
Diese hat einen Sachmangel.
Gleichgültig, ob dieser Mangel bereits von Anfang an bestand bzw. gemäß § 476 BGB
bei Übergabe vermutet / unterstellt wird, hat der Händler in der Regel noch einen weiteren Nacherfüllungsversuch.
> Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1
, § 439 BGB
: Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung)
Denn erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Mangelbeseitigung gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB
) und Sie können zurücktreten.
Vorher können Sie nur zurücktreten, wenn
ein weiterer Nacherfüllungsversuch unzumutbar ist (§ 440 S. 1 a.E. BGB
),
eine gesetzte angemessenen Frist fruchtlos verstrichen ist (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB
) oder
sie arglistig getäuscht wurden (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
; BGH, Urt. v. 10.03. 2010 - VIII ZR 182/08
).
Ob Sie getäuscht wurden, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Zudem müssten Sie die Täuschung beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
9. Juli 2017
|
23:09
Antwort
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