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Kaufrecht defekte Gebrauchtwar

| 9. Juli 2017 22:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen gebrauchten Artikel im Januar diesen Jahres gekauft (Artikelbeschreibung: "guter Zustand - voll einsatzfähig"). Beim ersten Benutzen offenbarte sich ein Fehler, der offensichtlich von Anfang an bestand.

Der erste Reparaturversuch vom Händler ist gescheitert, der Fehler besteht weiter.

Welche Rechte habe ich? Kann ich vom Kauf zurücktreten, da der Fehler von Anfang an bestand?

Mit freundlichen Grüßen

9. Juli 2017 | 23:09

Antwort

von


(1622)
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Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Sie haben offensichtlich eine gebrauchte Sache gekauft..

Diese hat einen Sachmangel.

Gleichgültig, ob dieser Mangel bereits von Anfang an bestand bzw. gemäß § 476 BGB bei Übergabe vermutet / unterstellt wird, hat der Händler in der Regel noch einen weiteren Nacherfüllungsversuch.

> Sie haben Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 , § 439 BGB : Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung)

Denn erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Mangelbeseitigung gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB ) und Sie können zurücktreten.

Vorher können Sie nur zurücktreten, wenn
ein weiterer Nacherfüllungsversuch unzumutbar ist (§ 440 S. 1 a.E. BGB ),
eine gesetzte angemessenen Frist fruchtlos verstrichen ist (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB ) oder
sie arglistig getäuscht wurden (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ; BGH, Urt. v. 10.03. 2010 - VIII ZR 182/08 ).

Ob Sie getäuscht wurden, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Zudem müssten Sie die Täuschung beweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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