Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben hier mit der Züchterin einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Dabei sind Sie mit der Abholung in Annahmeverzug geraten, wobei die Gründe bedauerlicherweise unerheblich sind.
Die Züchterin ist Ihnen insofern entgegen gekommen, als sie den Hund zunächst behalten und sodann weiterverkauft hat. Sie hätte auch darauf bestehen können, dass Sie den Hund abnehmen bzw. die weiterhin entstehenden Kosten (bei Nichtweiterverkauf) wegen des Annahmeverzuges tragen.
Sie haben von der Züchterin zudem die Möglichkeit erhalten, später einen Hund abzunehmen, wobei der Kaufpreis angerechnet wird. Insofern ist Ihnen die Züchterin auch hier entgegen gekommen.
Da Sie in den nächsten Jahren dieses Entgegenkommen nicht nutzen können (in den nächsten 2 Jahren ist es Ihnen nicht möglich, einen Welpen zu halten) und die Züchterin zudem ab Sommer 2019 für 1 Jahr ins Ausland zieht, wird die Erfüllung dieses Entgegenkommens möglicherweise für beide Parteien schwierig, je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie versuchen würden, diese Option zu nutzen.
Insofern sollten Sie mit der Züchterin nochmals das Gespräch suchen und versuchen, eine finanzielle Einigung zu erzielen. Dabei ist das Ergebnis frei verhandelbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich Ihnen weiterhin behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht