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Kaufpreisrückerstattung Welpenkauf

3. September 2018 15:44 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Dmen und Herren,
ich habe folgendes Problem. Ich habe im April diesen Jahres einen Welpen gekauft, diesen voll bezahlt (2200 Euro)
vor Abholung (davon 800 Euro als Anzahlung), habe Ihn dann aber doch nicht abholen, aus familären Gründen. Der Welpe wurde dann etwa 2 Wochen später an jemanden anderen verkauft. Die Züchterin hat mir dann angeboten, aus einem späteren Wurf einen Welpen auszusuchen, was ich erst einmal so angenommen habe. Nun ist es mir aber in den nächsten 2 Jahren nicht möglich einen Welpen zu mir zu nehmen, außerdem will die Züchterin ab Sommer 2019 für 1 Jahr ins Ausland. Ich wollte deshalb jetzt das Geld,abzüglich der Anzahliung zurück. Die Züchterin möchte mir aber nur die 800 Euro Anzahlung zurückgeben. In dem Kaufvertrag, den ich damals unterschrieben hatte,wurde ein Vorkaufsrecht für die Züchterin eingetragen, worin steht, daß Sie 70% des Kaufpreises, der auf dem Kaufvertrag steht bezahlt, im Falle eines Weiterverkaufs. DIeser Teil des Kaufvertrsges ist aber erst nach Übergabe des Hundes gültig (so steht es zumindest im Kaufvertrag Teil III nach Übergabe des Hundes). Können Sie mir sagen wie hier die Rechtslage ist. Kann die Züchterin nur die 800 Euro an mich zurückzahlen? Oder besteht die Möglichkeit die 2200Euro abzüglich der 800 Euro zurückzubekommen.
Mit freundlichen Grüßen

3. September 2018 | 17:40

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben hier mit der Züchterin einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Dabei sind Sie mit der Abholung in Annahmeverzug geraten, wobei die Gründe bedauerlicherweise unerheblich sind.
Die Züchterin ist Ihnen insofern entgegen gekommen, als sie den Hund zunächst behalten und sodann weiterverkauft hat. Sie hätte auch darauf bestehen können, dass Sie den Hund abnehmen bzw. die weiterhin entstehenden Kosten (bei Nichtweiterverkauf) wegen des Annahmeverzuges tragen.

Sie haben von der Züchterin zudem die Möglichkeit erhalten, später einen Hund abzunehmen, wobei der Kaufpreis angerechnet wird. Insofern ist Ihnen die Züchterin auch hier entgegen gekommen.

Da Sie in den nächsten Jahren dieses Entgegenkommen nicht nutzen können (in den nächsten 2 Jahren ist es Ihnen nicht möglich, einen Welpen zu halten) und die Züchterin zudem ab Sommer 2019 für 1 Jahr ins Ausland zieht, wird die Erfüllung dieses Entgegenkommens möglicherweise für beide Parteien schwierig, je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie versuchen würden, diese Option zu nutzen.
Insofern sollten Sie mit der Züchterin nochmals das Gespräch suchen und versuchen, eine finanzielle Einigung zu erzielen. Dabei ist das Ergebnis frei verhandelbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne bin ich Ihnen weiterhin behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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