Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie Kenntnis von dem Überbau haben, spielt § 442 BGB hier eine wichtige Rolle, wonach alle Gewährleistungsrechte des Käufers ausscheiden, wenn er den Mangel kennt, bzw. hätte kennen müssen.
Um dieser Gefahr zu entgegen, müsste der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie im Notarvertrag, dass die Bebauung so gerichtlich letztlich abgesegnet und ein Abrissanspruch schon gerichtlich abgewiesen worden ist.
Und Sie sollten zusätzlich vorab auch unbedingt diese gerichtliche Entscheidung - die es angeblich gibt und wonach der Überbau hinzunehmen sein soll - sich aushänigen (und dann gesondert prüfen ) lassen.
Gibt es so eine Entscheidung mit diesem Inhalt tatsächlich, würde insoweit die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auch zu Ihren Gunsten Bestand haben. Der Nachbar könnte dann keinen Abriss erneut durchsetzen, auch nicht gegen Sie als Neueigentümer.
Es müsste dann weder Flurstücksplan /Katasteramtsfrage geändert werden. Es muss auch kein Eintrag ins Baulastenregister erfolgen.
Aber wichtig ist dabei der genaue Wortlaut und Inhalt dieser Entscheidung, sodass Sie diese Unterlagen unbedingt vorab haben müssen.
Der Nachbar hätte aber gegen Sie künftig einen Anspruch auf eine sogenannte Überbaurente nach §§ 912, 913 BGB, die jährlich im voraus zu entrichten wäre. Das wäre sicherlich bei der Höhe des Kaufpreises dann zu berücksichtigen, wobei die Höhe der jährlichen Rente sich nach Bodenpreise, Dauer der Überbauung, Ausmaß der Überbauung etc. richtet, sodass das dann letztlich von einem Sachverständigen zu berrechnen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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