Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Wir möchten gerne wissen, ob wir mit unserem Kaufinteresse noch eine gute Chance haben? Ist es noch möglich, den geplanten Grundstücksteil direkt vom Eigentümer abzukaufen / frei von Gläubigern (trotz Zwangsverfahren und Verschuldung) - solange er ja noch Eigentümer ist, oder müssen wir uns nun schon offiziell mit dem Amtsgericht oder der Bank zusammen tun, um darüber zu verhandeln?
Sollte die Zwangsversteigerung eingeleitet sein, dann ist es nicht mehr möglich, dass der Schuldner einen freihändigen Verkauf durchführt. Insofern müssten Sie sich an denjenigen wenden, der die Versteigerung führt, im Zweifel wohl die Bank, die dann als einzige auch das Verfahren wieder stoppen könnte. Wenn es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführt wird, sodann auch mit dem Insolvenzverwalter. Die Kontakte bekommen Sie dann auch direkt vom Amtsgericht.
Falls beides ginge - in welchem Fall wäre ggf. ein besserer Preis für uns auszuhandeln? Falls es nur noch amtlich geht: Ist anzunehmen, dass sich der Verkaufspreis am Bodenwert orientiert?
Oder müssen wir damit rechnen, dass unserem Vorhaben von amtlicher / Gläubigerseite eher Steine in den Weg gelegt werden, weil sich mit weniger Grundstücksrestfläche (trotzdem immer noch ziemlich groß) natürlich auch der Verkehrswert im Zuge der Zwangsversteigerung verringert? Oder ist es eher anders herum, also günstig für die Bank bzw. auch den Eigentümer, wenn den Schulden durch den Verkauf eines Grundstücksanteils eine sichere Einnahme entgegengerechnet werden könnte?
Der Verkaufspreis wird mit einem bestimmten Prozentsatz vom ausgerechneten Wert des Gutachtens beginnen. Sollte eine Abtrennung gewünscht sein, so wäre allerdings nicht nur der Bodenrichtwert maßgeblich, sondern der tatsächlich ausgerechnete Wert laut Gutachten zzgl. einem eventuellen Aufschlag, wenn das Grundstück aufgrund des dann weniger großen Grundstückes einen Minderwert aufweist, der höher ist als der Bodenrichtwert.
Je größer das aktuelle Grundstück und bei normaler Grundstückslage sind die Chancen allerdings gut, das Grundstück zum Bodenrichtwert bzw. zum Gutachterpreis zu erlangen.
Falls eine Hypothek auf dem Grundstück lastet, wäre eine Löschung der Belastungen zumindest für diesen gesondert verkauften Grundstücksanteil denkbar?
Das sollte auf jeden Fall Voraussetzung sein. Dies bedarf allerdings der allseitigen Zustimmung der auf dem Gesamtgrundstück befindlichen Sicherungsgläubiger.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ab wann gilt eine Zwangsversteigerung denn als eingeleitet, auch schon vor der Bekanntgabe eines Versteigerungtermins?
Wer würde den konkreten Verkaufspreis (Prozentsätze/Aufschläge) dann festlegen - eine Empfehlung des Gutachters oder das Amtsgericht auf Grund von Vergleichswerten o.Ä.?
Nochmals vielen Dank.
Mit besten Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
das Zwangsversteigerungsverfahren beginnt mit dem Antrag an das Amtsgericht. Der Termin wird erst später festgesetzt.
Den Verkaufspreis würde entweder der Insolvenzverwalter oder aber der führende Gläubiger festlegen, bzw. alle die im Grundbuch als Sicherungsgläubiger eingetragen sind.
Der Kaufpreis wird sich dann wohl an den Werten im Gutachten messen lassen müssen, wobei es hier sehr stark auf den Einzelfall ankommt, beispielsweise auch auf Schnitt und Lage des Grundstücks und ob noch ausreichend Fläche nach Abtrennung vorhanden wären, um es noch werthaltig zu verkaufen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt